Guthaben in Jahresabrechnung begründet Zahlungsanspruch

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Ein Abrechnungsguthaben aus einer mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnung kann der begünstigte Wohnungseigentümer sofort gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen, urteilte das Oberlandesgericht in Hamm.

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen seine Eigentümergemeinschaft wegen Auszahlung von Abrechnungsguthaben für 12 Wirtschaftsjahre von 1990 bis 2001 zu seinen Gunsten geklagt.

Er verlangte die Auszahlung von fast 4.500 €. Die Eigentümergemeinschaft berief sich auf Verjährung.

Ohne Erfolg!

Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften durch den Bundesgerichtshof (BGH) konnte ein solcher Anspruch nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden.

Rückwirkend, auch für die Zeit vor 2005, ist aber nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften davon auszugehen, dass beschlossene Abrechnungsguthaben sofort fällig und aus deren Mitteln zu begleichen sind.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 7 WEG zusammen mit der Jahresabrechnung ausdrücklich eine anderweitige Regelung über die Auszahlung beschlossener Guthaben getroffen haben. Dies war im entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall.

Das Gericht erklärte zudem, dass die Ansprüche des klagenden Eigentümers noch nicht verjährt waren (OLG Hamm, Beschluss v. 15.02.10, Az. 15 Wx 222/10).