Heizkostenverordnung: Dies gilt bei preisgebundenem Wohnraum
Preisgebundener Wohnraum wird auch als öffentlich geförderter Wohnraum oder als „sozialer Wohnungsbau“ bezeichnet.
Nach § 4 Abs. 4 HeizkV gelten auch für diesen preisgebundenen Wohnraum die Vorschriften der HeizkV.
Hierzu sollten Sie ein aktuelles Urteil des BGH kennen (BGH, Urteil v. 14.04.10, Az. VIII ZR 120/09).
In dem entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag aus dem Jahr 1978 vor.
Dort war bei einer preisgebundenen Wohnung nur die Umlage einzelner Betriebskosten vereinbart.
Im entschiedenen Fall lag eine Teilinklusivmiete vor
Es lag also eine typische Teilinklusivmiete vor. Der Vermieter darf nun durch einseitige Erklärung für die Zukunft die Umlage weiterer Betriebskosten vornehmen. Er muss dies dem Mieter der Art und Höhe nach bekannt geben.
Dies kann er jedoch auch durch die Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, die derartige Betriebskosten umfasst.
Auch bei preisgebundenem Wohnraum müssen Sie über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen. Es ergeben sich hier also keinerlei Besonderheiten gegenüber Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt.
Diese Ausnahmen sollten Sie kennen
Die HeizkV gilt für die Verteilung der Kosten
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen und
- der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, häufig auch als Nah- oder Fernwärme bezeichnet.
HeizkV gilt auch bei WEG
Die HeizkV ist auch auf Wohnungseigentumsanlagen anzuwenden, selbst dann, wenn durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten getroffen worden sind.
In den folgenden Ausnahmefällen gilt die HeizkV nicht.
Wichtig: In diesen Fällen sind folgerichtig Bruttowarmmieten zulässig.
Die HeizkV gilt nicht für Räume
- in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² × a (= pro Jahr)) aufweisen;
- in denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Gleiches gilt für die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs. Das bedeutet, die Kosten müssen durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden;
- die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
- in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen;
- deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
Außerdem gilt die HeizkV nicht für Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
- mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen;
- mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird.