Jahresabrechnung: Abrechnung auch nach Untergemeinschaften
Das Kammergericht in Berlin entschied in einem Urteil klar gegen eine Hausverwaltung, die bei der Abrechnung die Regelungen der Teilungserklärung einer Wohnanlage ignorierte.
In dieser war geregelt, dass jede Untereigentümergemeinschaft der aus 3 Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage sämtliche Kosten und Lasten selbstständig trägt.
Kosten, die nicht einer Untergemeinschaft zugeordnet werden können, sollten alle Untergemeinschaften tragen.
Zudem war geregelt, dass getrennte Instandhaltungsrücklagen je Haus zu bilden sind. Entgegen diesen Vorgaben erstellte die Hausverwaltung nur eine Jahresabrechnung für die gesamte Wohneigentumsanlage ohne 3 Untergruppen zu bilden.
Zudem wurde eine Instandhaltungsrücklage nur für alle Gebäude gemeinsam gebildet. Als nun die Beschlussfassung anstand, wurden sowohl die Jahresabrechnung als auch der bereits beschlossene Wirtschaftsplan von einigen Eigentümern angefochten.
Die Berliner Richter sahen die anfechtenden Eigentümer im Recht.
Sind nach einer Teilungserklärung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften zu bilden und getrennte Abrechnungen zu erstellen, so muss die Hausverwaltung bei den Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplänen entsprechend verfahren.
In den Kostenaufstellungen muss deutlich gemacht werden, an welchen Kosten der Gesamtgemeinschaft und der Untergemeinschaft ein Eigentümer jeweils beteiligt ist.
In Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan sind also die Kosten der Gesamtgemeinschaft und jeder Untergemeinschaft voneinander getrennt auszuweisen.
Neben einer gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklage muss auch eine für jedes Haus gebildet werden (KG Berlin, Beschluss vom 26.09.2007, Az. 24 W 183/06).
Mein Tipp: Auch im Hinblick auf dieses Thema ist ein Blick in die Teikungserklärung zwingend erforderlich. Ein Hausverwalter, der die Betreuung einer Mehrhausanlage übernimmt, muss einen Mehraufwand an Verwaltung leisten.
Da die Abrechnungen schwieriger und aufwändiger sind, dürfen Verwalter von Mehrhausanlagen aber auch zu Recht ein höheres Honorar fordern.