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Jahresabrechnung: Verwalter muss Belege vorlegen

Inhaltsverzeichnis

Ein Verwalter wurde durch das Oberlandesgericht in Oldenburg aufgrund fehlender Rechnungsbelege zu Schadensersatz gegenüber einer Eigentümergemeinschaft verpflichtet.

Der zwischenzeitlich nicht mehr für diese Eigentümergemeinschaft tätige Verwalter hatte in den von ihm vorgelegten Jahresabrechnungen einige Zahlungsvorgänge nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen.

Die Eigentümergemeinschaft forderte von ihm deshalb Schadensersatz in Höhe von 54.000 Euro.

Der Verwalter war dagegen nur bereit 4.000 Euro zu erstatten und verteidigte sich damit, dass seine Abrechnungen in der Vergangenheit ohne Einwände akzeptiert worden waren.

Das zuständige Gericht bestätigte dennoch den Schadensersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft. Ein Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet am Ende eines jeden Jahres eine geordnete, übersichtliche und inhaltlich zutreffende Jahresabrechnung vorzulegen.

Jeder Buchung muss dabei ein schriftlicher Beleg als Nachweis des Geschäftsvorfalls zugrunde liegen. Verstößt ein Verwalter gegen diese Pflicht, ist er der Eigentümergemeinschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.10.2007, Az. 6 W 28/07).

Mein Tipp: Ihre Verpflichtung zur Sammlung aller Belege um eine ordentliche Buchführung nachzuweisen, sollten Sie unbedingt ernst nehmen. In den meisten Eigentümergemeinschaften finden sich Mitglieder, die – berechtigt oder unberechtigt – mit den Leistungen des Verwalters unzufrieden sind.

Bieten Sie keine leicht vermeidbare Angriffsfläche durch eine nachlässige Verwaltung der schriftlichen Unterlagen.