Kündigungsschreiben: Das müssen Sie unbedingt beachten
Kein Mietverhältnis währt ewig und von so manchem Mieter möchte man sich lieber heute als morgen trennen.
Doch dies ist gar nicht so einfach, denn bei Vermieter-Kündigungen schauen die Gerichte immer ganz genau hin.
Gekonnt kündigen – So beenden Sie Ihr Mietverhältnis wirklich sicher
Umso wichtiger ist es für Sie, dass Sie alle Fehlerquellen gekonnt umschiffen. Und deren gibt es viele.
Die Schwierigkeiten können schon bei der Zustellung Ihrer Kündigung beginnen.
Manch dreister Mieter schindet Zeit und behauptet einfach, eine Kündigung nie erhalten zu haben. Wenn Sie hier nicht vorgesorgt haben, wäre das geplante Mietende hinfällig und eine neue Kündigung nötig.
Fehlerhafte Kündigungen sind teuer
Außerdem zeigt die Praxis, dass kaum ein Mieter nach einer Kündigung freiwillig auszieht. Vor allem dann nicht, wenn ihm fristlos gekündigt wurde. Folge: Als Vermieter müssen Sie eine Räumungsklage bei Gericht erheben. Zur Räumung wird der Mieter aber nur verurteilt, wenn Ihre Kündigung rechtens war.
Falls nicht, würde Ihre Klage abgewiesen. Und das ist teuer, denn die Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen sich hier nach der Nettokaltmiete pro Jahr. Bei einer monatlichen Nettokaltmiete von etwa 500 € belaufen sich so allein die Gerichtsgebühren auf stolze 408 €.
Ihre Kündigung muss deshalb von Anfang bis Ende gut vorbereitet sein. Zunächst einmal brauchen Sie im Gegensatz zu Ihrem Mieter einen Grund für Ihre ordentliche Kündigung: Entweder Sie haben Eigenbedarf oder Ihr Mieter verletzt seine Pflichten aus dem Mietvertrag.
Ist die Pflichtverletzung besonders gravierend, können Sie Ihrem Mieter auch fristlos kündigen. Voraussetzung hierfür: Sie haben ihn vorher abgemahnt.
Wichtig: Kündigen Sie in jedem Fall immer allen Mietern, so wie sie im Mietvertrag angegeben wurden. Dies mag banal klingen, doch zeigt die Praxis, dass es hier immer wieder zu kos – tenträchtigen Versäumnissen kommt.
Tipp: „Hilfsweise“ kündigen
Kündigen Sie Ihrem Mieter fristlos, sollte der folgende Satz nie fehlen: „Hilfsweise kündige ich Ihnen den Mietvertrag zudem wegen schuldhafter Pflichtverletzung ordentlich“.
Grund: Vielleicht erscheint dem Gericht das Verhalten Ihres Mieters als nicht gravierend genug für eine fristlose Kündigung, wohl aber für eine ordentliche Kündigung. Haben Sie diese aber nicht erklärt, würde Ihre Räumungsklage abgewiesen werden.