Mietminderung wegen Spielplatz-Lärm ist nicht rechtens

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Der Sinn und Zweck von Kinderspielplätzen ist so offensichtlich, dass er für Familien mit Kindern ein klares Pro-Argument ist, um in seiner Nähe eine Wohnung zu suchen.

Doch nicht jeder Anwohner ist über eine kinderfreundliche Umgebung erfreut, obwohl diese schon allein aus gesellschaftspolitischen Gründen dringend benötigt und auch erwünscht ist.

Ein Ehepaar wollte aufgrund des Kinderlärms die Miete mindern, da ihrer Meinung nach die Wohnung mit einem Mangel behaftet sei. Ihnen war auch ein Dorn im Auge, dass der Spielplatz in den Abendstunden häufig zum Treffpunkt alkoholisierter Erwachsener umfunktioniert wurde.

Permanente Störungen durch Lärm sollen die Folge gewesen sein und das Ehepaar sah eine Mietminderung als angemessen.

Der Vermieter der Wohnung wollte die Mietminderung jedoch nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht Frankfurt, das ihm Recht zusprach.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Kinderlärm in einer kinderfreundlichen Umgebung ‚sozialadäquat‘ ist und es keinerlei Mangel darstellt, wenn ein Kinderspielplatz so genutzt wird, wie er genutzt werden soll.

Die dabei zwangsläufig entstehende Geräuschkulisse müsse dabei in keiner Weise erörtert werden.

Auch die Lärmbelästigung durch Betrunkene stellt keinen Mangel dar, da die Einhaltung der Ruhezeiten nur dann gewährleistet werden könnte, wenn der Bereich permanent überwacht werden würde.

Die Unverhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme könne jedoch von niemandem verlangt werden.

Das Ehepaar hatte vor Gericht argumentiert, dass  ihm bei seinem Einzug von einem Aushilfshausmeister mitgeteilt wurde, dass der Spielplatz bald verlegt würde.

Eine Aussage, deren rechtliche Relevanz bei Null liegt und für den Vermieter in keiner Weise bindend ist.

Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 2368/08 – 50