Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen Schnarchen scheitert
Leidgeplagte Eheleute bezeichnen ihren schnarchenden Partner oft entnervt als den Schlaffeind im eigenen Bett – doch mit Schnarchern außerhalb des eigenen Ehebetts sollte niemand ein Problem haben.Doch weit gefehlt: Ein Bonner Ehepaar hat allen Ernstes seinen Vermieter verklagt. Grund für den Rechtsstreit war ein Schnarcher im Stockwerk unter der angemieteten Wohnung.Der Vorwurf lautete auf arglistige Täuschung durch den Vermieter. Vor Gericht scheiterte das dreiste Pärchen jedoch auf ganzer Linie. Dies und weitere Folgen dokumentieren wir hier
Mietrecht: Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung
Vier Monate hatten die Eheleute in der Wohnung gelebt, bevor sie von den Schnarchgeräuschen ihres Nachbarn in die Flucht bzw. fristlose Kündigung getrieben wurden.Da sie ausdrücklich nach einer ruhigen Wohnung gesucht hatten, fühlte sich das Ehepaar sogar arglistig vom Vermieter getäuscht.Ein Schadensersatz von 8.500 Euro sollte deshalb vor Gericht erstritten werden. Doch die Klage wurde vorm Amtsgericht in Bonn rigoros abgebügelt.Daran konnte auch ein Sachverständiger nichts ändern, der den Deckenbalken des 1897 erbauten Hauses eine besonders gute Weiterleitung der tieffrequenten Schnarchgeräusche attestierte.Doch die Richter erkannten keinen Grund für eine fristlose Kündigung. In ihrer Urteilsbegründung wiesen sie außerdem darauf hin, dass kein Mieter erwarten könnte, dass in einem Mehrparteienhaus sämtliche Geräuschquellen ausgeschlossen werden.
Drei Monatsmieten müssen nachgezahlt werden
Die Mieter müssen deshalb nicht nur die Maklerprovision sowie die Umzugskosten selbst tragen, sondern auch noch drei Monatsmieten an den Vermieter nachzahlen.Amtsgericht Bonn, 6 C 598/08
„Ruhig“: Lage des Hauses und nicht Nachbarn
GeVestor.de meint: Mit seinem Urteil hat das Bonner Amtsgericht den Vermieter aus der Verantwortung genommen: Für die Geräusche der Nachbarn kann er natürlich nichts und mit „ruhig“ war die Lage des Hauses gemeint.