Mietzuschlag bei möblierter Vermietung berechnen
Die Vermietung von möblierten Wohnungen oder auch nur einzelnen Zimmern ist eine interessante Alternative zur üblichen Vermietung von leeren Wohnungen.Während speziell Studenten eher nach möblierten Einzelzimmern suchen, sind große Firmen vorrangig an möblierten Wohnungen interessiert.
Sie suchen derartige Wohnungen für ihre leitenden Mitarbeiter, die in einer Niederlassung arbeiten und für einen vorübergehenden Zeitraum in die Zentrale zurückkehren, um auf neue Aufgaben vorbereitet zu werden.
Eine Wohnung gilt dann als möbliert vermietet, wenn Sie als Vermieter die Wohnung ganz oder zumindest überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben.Die Verpflichtung zur Möblierung muss im Mietvertrag klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
Lassen Sie es dabei nicht damit bewenden, in den Mietvertrag lediglich „hineinzuschreiben“, dass die Wohnung „möbliert vermietet“ wird. Fügen Sie dem Mietvertrag besser immer eine Inventarliste bei, die über Art und Umfang der Möblierung Aufschluss gibt.
Die Möblierung der Wohnung stellt eine geldwerte Gegenleistung dar. Bei der Ausstattung des Wohnraums mit Möbeln sind Sie deshalb als Vermieter berechtigt, einen Zuschlag zur Miete zu verlangen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Mieter die Anschaffung von Möbeln ganz oder teilweise spart.
Wenn Sie als Vermieter zur Ausstattung der Wohnung verpflichtet sind, bedeutet dies, dass Sie alle Einrichtungsgegenstände bereitstellen müssen, die üblicherweise für eine normale Lebensführung benötigt werden.
Die Garderobe im Flur gehört zur Möblierung ebenso dazu, wie eine Sitzgruppe im Wohnzimmer. Im Übrigen kommt es immer auf den Einzelfall, speziell auf die Größe und den Grundriss der Wohnung an.
Hamburger Modell berechnet Möblierungszuschlag
Über die Höhe des Möblierungszuschlags herrschen allerdings unterschiedliche Vorstellungen. Nach dem so genannten Hamburger Modell setzt sich der Möblierungszuschlag aus der Verzinsung der Anschaffungskosten und der Abschreibung der Einrichtungsgegenstände entsprechend ihrer üblichen wirtschaftlichen Abnutzungszeit zusammen.
Eine gesetzliche Regelung darüber, welche Kapitalverzinsung höchstens angesetzt werden darf, gibt es nicht. Eine Verzinsung von 15% gilt aber als oberste Grenze des Zuschlags.
Hinsichtlich der Abnutzungszeit ist zu berücksichtigen, dass im Mietrecht andere Abnutzungsregeln gelten als im Steuerrecht.
Während das Finanzamt bei der Abschreibung der Anschaffungskosten für Möbel einen Abschreibungszeitraum von zehn Jahren zugrunde legt, wird bei der Berechnung des Möblierungszuschlags nach dem Hamburger Modell eine wirtschaftliche Abnutzungszeit von rund sieben Jahren vorausgesetzt.
Das bedeutet, dass etwa ein Wohnzimmerschrank mietrechtlich nach sieben Jahren abgenutzt wäre. Gleichwohl ist er aber noch funktionstüchtig, sodass er auch noch einen gewissen Wert darstellt.Dieser wird nach dem Hamburger Modell mit 30% des ursprünglichen Anschaffungspreises angesetzt.
Beispielfall: Berechnung des Möblierungszuschlags
Sie statten die Wohnung mit neuen Einrichtungsgegenständen aus. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 7.700,00 e. Bei einer Abschreibung von 15% und einer Kapitalverzinsung von 12% berechnen Sie den Möblierungszuschlag wie folgt:
Kapitalverzinsung (12% von 7700 € | 924 € |
Abschreibung (15 % von 7700 €) | 1155 € |
Gesamtbetrag | 2079 € |
monatlicher Möblierungszuschlag (2079 €/12) | 173.25 € |
Angenommen, der Mieter zieht nach drei Jahren aus und Sie vermieten die Wohnung erneut möbliert. Dann ist für die Berechnung des Möblierungszuschlags der Zeitwert des Mobiliars zugrunde zu legen:
Ursprüngliche Anschaffungskosten | 7700 € |
Abschreibung (3/7 von 7700 €) | 3300 € |
Zeitwert | 4400 € |
Nunmehr können Sie den Möblierungszuschlag wie folgt berechnen:
Kapitalverzinsung (12% von 4400 €) | 528 € |
Abschreibung (15 % von 4400 €) | 660 € |
Gesamtbetrag | 1188 € |
monatlicher Möblierungszuschlag (1188€/12) | 99 € |