Nach Mängelbeseitigung muss Ihr Mieter zahlen

Inhaltsverzeichnis

Zwischen Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht besteht ein wesentlicher Unterschied: Mindert Ihr Mieter berechtigterweise die Miete, so haben Sie hinsichtlich dieses Teils der Miete endgültig das Nachsehen.

Für alle Monate, in denen der zur Minderung berechtigende Mangel besteht, schuldet der Mieter Ihnen nur die geminderte Miete.

Macht er hingegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend, dann ist die Einbehaltung der Miete nur vorläufig. Sobald der Mangel beseitigt ist, muss der Mieter Ihnen sämtliche zunächst zurückbehaltenen Monatsraten auszahlen.

Gut für Sie: Hat Ihr Mieter nur gesagt, er behält die Miete ein, bis der Mangel beseitigt ist, dann kann er es sich nicht später anders überlegen und plötzlich rückwirkend doch noch mindern.

Er muss Ihnen nach der Mängelbeseitigung also die gesamte offene Miete nachzahlen und darf nicht nachträglich einen Teil der Miete als Minderung endgültig einbehalten. Solange Sie den Mangel nicht beseitigt haben, kann er allerdings für die Zukunft noch eine Mietminderung geltend machen.

Zurückbehaltungsrecht ist neben Mietminderung möglich

Hat Ihr Mieter gesagt, er mindert die Miete, und behält er dann weitere Mietbeträge zusätzlich ein? Auch das ist ihm erlaubt.

Beispiel: Wegen des Wasserschadens mindert Ihr Mieter die Miete um 10%. Hinsichtlich des weiteren Mietanteils von 90% macht er ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Nach Mängelbeseitigung muss er Ihnen dann die zurückbehaltenen 90% nachzahlen.

Achtung: Ist die Zurückbehaltung der Miete nur vorgeschoben und hat der Mieter wegen Zahlungsschwierigkeiten gar nicht die Absicht und die Möglichkeit, die zurückbehaltenen Mietbeträge nach Beseitigung der Mängel nachzuzahlen, dann entfällt das Zurückbehaltungsrecht.

Die Folge: Der Mieter gerät mit den zurückbehaltenen Mietbeträgen in Verzug.

Sie können bei entsprechender Höhe des Mietrückstands fristlos kündigen (LG Essen, Beschluss v. 14.02.08, Az. 15 S 14/08).

Leserfrage

Eine von mir vermietete Wohnung ist durch einen Wasserschaden in der darüberliegenden Wohnung in Mitleidenschaft gezogen. Mit einer Mietminderung des Mieters wäre ich ja einverstanden, aber er sagt, er zahlt gar nichts, bis die Wohnung wieder hergerichtet ist. Darf er das?

Zurückbehaltungsrecht ist neben Mietminderung möglich

Hat Ihr Mieter gesagt, er mindert die Miete, und behält er dann weitere Mietbeträge zusätzlich ein? Auch das ist ihm erlaubt.

Wegen des Wasserschadens mindert Ihr Mieter die Miete um 10%. Hinsichtlich des weiteren Mietanteils von 90% macht er ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Nach Mängelbeseitigung muss er Ihnen dann die zurückbehaltenen 90% nachzahlen.

Achtung: Ist die Zurückbehaltung der Miete nur vorgeschoben und hat der Mieter wegen Zahlungsschwierigkeiten gar nicht die Absicht und die Möglichkeit, die zurückbehaltenen Mietbeträge nach Beseitigung der Mängel nachzuzahlen, dann entfällt das Zurückbehaltungsrecht.

Die Folge: Der Mieter gerät mit den zurückbehaltenen Mietbeträgen in Verzug.

Sie können bei entsprechender Höhe des Mietrückstands fristlos kündigen (LG Essen, Beschluss v. 14.02.08, Az. 15 S 14/08).

Antwort von VermieterRecht vertraulich

Bei Mängeln darf der Mieter die Miete kürzen. Das ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass der Mieter auch das Recht hat, die Mietzahlung vorläufig so lange zu verweigern, bis Sie als Vermieter die Mängel beseitigt haben.

Das Gesetz gibt dem Mieter damit ein „Druckmittel“ an die Hand, um einen Vermieter zu einer schnellen Mängelbeseitigung zu veranlassen.