Nachzahlung der Betriebskosten: Das ist zu beachten
In Zeiten steigender Energiepreise erhöhen sich auch die Betriebskosten.
Da die Betriebskostenpauschale dann oft nicht mehr ausreicht, um die Kosten zu begleichen, muss der Vermieter Nachzahlungen fordern.
Sind die Betriebskosten insgesamt zu niedrig angesetzt, können diese erheblich sein.
Eine Möglichkeit dies zu umgehen, ist die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung.
Nachzahlung der Betriebskosten: Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch
Nach §556 Absatz 2 BGB darf der Vermieter keinesfalls eine zu hohe Betriebskostenvorauszahlung fordern. Eine zu niedrige Vorauszahlung dagegen stellt kein Problem dar.
Allerdings muss die Vorauszahlung auch nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen. Sie wird lediglich mit den Betriebskosten verrechnet.
Lockangebote, bei denen die Betriebskosten absichtlich zu niedrig angesetzt werden, können dem Vermieter schnell Probleme bereiten.
Bei einer Fehlinformation des Mieters kann es sich nämlich um eine Pflichtverletzung handeln, für die Schadensersatz fällig werden kann.
Der Vermieter hat zudem die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten Einspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung und damit auch gegen eine Nachzahlung einzulegen. Dies muss er in schriftlicher Form und unter Angabe von Gründen tun.
Liegt ein offensichtlicher Fehler vor, wie beispielsweise ein Rechenfehler, kann der Mieter mit dem Widerspruch auch eine Neuberechnung fordern.
Hat der Mieter dagegen nur einen begründeten Verdacht, so kann er mit dem Widerspruch auch Einsicht in die betreffenden Rechnungen fordern, sodass er eine Überprüfung durchführen kann.
Bei einer Nachzahlung kann er diese außerdem unter Vorbehalt und mit dem Recht zur Rückforderung leisten. Außerdem kann die Zahlung auch nur teilweise getätigt werden.
Betriebskostenabrechnung: Diese Möglichkeiten gibt es
Für den Mieter ist es natürlich nicht möglich, eine exakt den Kosten entsprechende Betriebskostenvorauszahlung aufzustellen. Hier kommt es zu sehr auf den individuellen Energie- und Wasserverbrauch des Mieters an.
Daher ist die Forderung einer Nachzahlung die gängige Vorgehensweise in der Mietpraxis.
Dabei zahlt der Mieter die Betriebskostenvorauszahlung monatlich zusammen mit der Miete. In diesem Fall kann der Vermieter am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachzahlung fordern, wenn seine Kosten nicht gedeckt wurden.
Voraussetzung ist die präzise Aufführung aller anfallenden Kosten durch den Vermieter.
Es kann aber auch eine Betriebskostenpauschale vereinbart werden. In diesem Fall enthält die Pauschale bereits alle Forderungen des Vermieters, sodass keine Nachzahlungen mehr gefordert werden können.
So hat der Mieter den Vorteil, nicht von Nachforderungen überrascht werden zu können. Diese mieterfreundliche Regelung findet allerdings selten Anwendung.
Betriebskosten: Nachzahlungen sind üblich
Der Vermieter kann die zukünftigen Preisentwicklungen für Energie, Wasser und andere Dinge nicht prognostizieren.Auch den individuellen Verbrauch des Mieters kennt er nicht.
Daher ist die Betriebskostenvorauszahlung mit späterer Nachzahlung die gängige Methode der Betriebskostenabrechnung.
Die sehr mieterfreundliche Regelung mit einer Betriebskostenpauschale ist dagegen selten geworden.