Wann Eigentümer für Sanierungsmaßnahmen an Balkonen aufkommen müssen

Inhaltsverzeichnis

Wenn in einer Eigentümergemeinschaft Sanierungsarbeiten an Balkonen durchgeführt werden müssen, weigern sich häufig Eigentümer ohne Balkon die anfallenden Kosten mitzutragen. Der persönliche Nutzen ist nicht vorhanden, die Kosten aber trotzdem hoch.

Dabei gehören Balkone in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, da sie sowohl zur Optik des Hauses beitragen als auch eine statische und abdichtende Funktion haben. In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft kann ein Balkon beziehungsweise Teile eines Balkons aber als Sondereigentum deklariert werden, wodurch er einer bestimmten Wohnung zugeordnet wird.

Nur Balkonraum ist Sondereigentum

Dabei zählt rein rechtlich allerdings nur ein Teil des Balkons automatisch als Sondereigentum und zwar der eigene, innere Balkonraum, also der Boden und der eigentliche Raum des Balkons in dem man sich aufhält. Der Großteil des Balkons wird aber zwingend als Gemeinschaftseigentum gewertet. Gemeinschaftseigentum sind alle konstruktiven Bestandteile des Balkons und die, die der Tragfähigkeit des Hauses dienen.

Hierzu zählen:

  • Das Balkongitter
  • Die Bodenplatte
  • Das Balkongeländer
  • Die Balkonbrüstung
  • Die Balkontür
  • Die Außenseiten der Balkonfenster
  • Die Balkondecke
  • Die Isolierung
  • Die Balkontrennmauer
  • Balkonstützen

Zum Sondereigentum und somit zum Eigentum einzelner Bewohner können folgende Bestandteile eines Balkons zählen:

  • Der begehbare Boden/Bodenbelag des Balkons
  • Der Innenanstrich der Balkontür
  • Anstrich und innerer Putz der Balkonbrüstung

Grundsätzlich sind Balkone immer sondereigentumsfähig, denn der Balkon ist nie von allen Mietern begehbar, sondern nur dem Wohnungseigentümer vorbehalten. Auch ist durch die Verbindung des Balkons mit dem Wohnraum die Sondereigentumsfähigkeit gegeben und der Balkon kann zum Teil dem Eigentümer zugeschrieben werden.

Alle anderen Bereiche des Balkons zählen aber zum Gemeinschaftseigentum, wodurch Sanierungen oder bauliche Maßnahmen an diesen Teilen eines Balkons auch von allen Mietern getragen werden müssen. Hat ein Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht beziehungsweise seinen Balkon als Sondereigentum deklariert, muss er Reparaturen an diesem Bereich aus eigener Tasche bezahlen. Diese Deklarierung kann auf Wunsch des Eigentümers geschehen, muss aber mit der Eigentümergesellschaft abgesprochen werden.

Nachträgliche Anbringung eines Balkons

Sonderregeln zur Zugehörigkeit von Balkonen sollten immer in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft festgehalten werden – grundsätzlich gelten aber die festgelegten Bereiche für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Soll ein Balkon nachträglich an ein Haus angebracht werden, müssen alle Eigentümer dazu befragt werden und zustimmen. Da ein Balkon eine optische Veränderung eines Hauses ist, muss dieser Schritt vom Eigentümer mit allen abgesprochen werden und kann bei Einwänden auch scheitern. Auch von den zuständigen Behörden muss eine Baugenehmigung eingeholt werden, was den nachträglichen Anbau eines Balkons schnell kompliziert werden lässt.