Witwenrente – Anspruch, Berechnung & Höhe
Die wichtigsten Informationen zur Witwenrente im Überblick
- Nach dem Tod des Ehepartners erhält der Hinterbliebene drei Monate lang die gesetzliche Rente des Verstorbenen.
- Anschließend besteht Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente:
- große Witwenrente: 55 Prozent der Bezüge des Verstorbenen
- kleine Witwenrente: 25 Prozent der Bezüge des Verstorbenen
- Das eigene Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet.
- Bei erneuter Heirat endet der Anspruch auf Witwenrente.
Definition: Was ist die Witwenrente?
Mit dem Tod des Ehepartners oder Elternteils hat man Anspruch auf Witwenrente. Diese „Rente wegen Todes“ soll die Unterhaltszahlung ersetzen und somit den Lebensunterhalt der hinterbliebenen Person sichern. Eingetragene Lebenspartner werden in der Rentenversicherung Ehepartnern gleichgestellt.
Hinterbliebene erhalten die gesetzliche Rente des Verstorbenen noch drei Monate nach dem Tod in voller Höhe ausgezahlt. Danach besteht Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente, welche jedoch beantragt werden müssen.
Gibt es auch eine Witwerrente?
Auch der hinterbliebene Ehemann hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Witwenrente. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Ehefrauen. Allerdings muss die Ehefrau nach dem 31. Dezember 1985 geboren worden sein. Wie sich allerdings aus den aktuellen Zahlen der Bezugsempfänger ablesen lässt, wird die Hinterbliebenenrente zum vorwiegenden Teil (87 Prozent) von Frauen bezogen, nur etwa 13 Prozent der Bezugsnehmer sind Männer.
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Bei einer Ehepartnerschaft bzw. im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der Hinterbliebene Anspruch auf einen Teil der gesetzlichen Rente des Verstorbenen. Damit für den Hinterbliebenen ein Anspruch entsteht, muss der verstorbene Ehepartner eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (§ 50 SGB VI).
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners erhält der Hinterbliebene die bisher an den Verstorbenen gezahlte monatliche Rente in voller Höhe. Es gilt zu beachten, dass die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente nicht automatisch ausbezahlt. Ein Antrag auf Witwen- oder Witwerrente ist zwingend notwendig.
Treffen die Voraussetzungen auch auf eingetragene Partnerschaften zu, so haben diese ebenfalls Anspruch auf die Witwenrente. Eingetragene Partnerschaften sind in Hinblick auf die Witwenrente mit einer Ehe gleichzusetzen.
Wie beantragt man die Witwenrente ?
Das Beantragen der Witwenrente nimmt meist einen längeren Zeitraum in Anspruch. Aus diesem Grund wird während der Antragszeit eine „Überbrückungszahlung“ geleistet. In der Regel wird diese vom zuständigen Bestattungsunternehmen beantragt und für eine Dauer von drei Monaten gezahlt.
Wer die Witwenrente beantragen möchte, benötigt folgende Unterlagen:
- Sterbeurkunde
- letzte Rentenanpassungsmitteilung
- letzter Rentenbescheid bzw. letzte Gehaltsabrechnung
- Personalausweis
- Kontonummer
Der Antrag muss beim Versicherungsträger des Verstorbenen eingebracht werden. Dies kann persönlich oder postalisch erfolgen. In besonderen Fällen werden vom Versicherungsträger weitere Unterlagen wie beispielsweise Schulabschlusszeugnisse oder Geburtsurkunde der Kinder verlangt. Das 16-seitige Formular für die Einbringung des Antrages auf Witwenrente findet sich auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Unter dem angegeben Link steht das auszufüllende Formular kostenfrei zum Download zur Verfügung. Dasselbe Formular bzw. die gleichen Antragsvoraussetzungen gelten auch für die Witwerrente. Der Rentenantrag ist kompliziert und umfangreich. Bei Fragestellungen stehen die Mitarbeiter der Beratungsstellen der Rentenversicherung zur Verfügung. Auch ehrenamtliche Berater und Versichertenälteste helfen beim Ausfüllen. Erreichbar sind diese unter der kostenlosen Servicenummer der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Um dem hinterbliebenen Ehepartner die nach dem Tod des Gatten bzw. der Gattin die neue veränderte finanzielle Situation zu erleichtern, erhält der Hinterbliebene die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat („Sterbevierteljahr“) die Witwenrente in voller Höhe. In diesem Sterbevierteljahr wird auch das eigene Einkommen nicht angerechnet.
Große Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI
Im Gegensatz zur kleinen Witwenrente, welche eine Unterhaltszuschussfunktion haben soll, stellt die große Witwenrente einen Unterhaltsersatz dar. Bei den Anspruchsberechtigten geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Hinterbliebenen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und er somit auf eine Unterhaltszahlung aus der Rentenversicherung angewiesen ist.
Wann bekommt man die große Witwenrente?
Die Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwenrente sind in § 46 Abs. 2 SGB VI zu finden. Der anspruchsberechtigte Personenkreis umfasst in erster Linie alle Personen, die auch Anspruch auf eine kleine Witwenrente haben. Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder geheiratet und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Entsprechend § 46 Abs. 2 SGB VI kann die große Witwenrente beantragen:
- Wer ein eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen, welches das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat, unter seiner Obsorge hat (bei häuslicher Gemeinschaft mit einem behinderten Kind entfällt die Altersgrenze).
ODER
- Wer erwerbsgemindert ist (d.h. wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein).
ODER
- Wer das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze steigt gemäß § 242a Abs 5 SGB VI ab 2012 je nach Todesjahr des Versicherten stufenweise an. Die Erhöhung beträgt jedes Jahr einen Monat. Für Todesfälle ab dem Jahr 2019 gilt demnach eine Altersgrenze von 47 Jahren.
Wie hoch ist die große Witwenrente?
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der an den verstorbenen Ehepartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten oder berechneten monatlichen Rente. Der Rentenbetrag kann zusätzlich um einen Kinderzuschlag erhöht werden. Ist der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr verstorben wird der Rentenanspruch gemindert. Im Unterschied zur kleinen Witwenrente ist die Bezugsdauer der großen Witwenrente zeitlich nicht begrenzt.
Rentenabschlag: Minderung der großen Witwenrente
Im Falle des Ablebens des versicherten Ehepartners vor dem 65. Lebensjahr wird die Witwen- bzw. Witwerrente um einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat gekürzt. Der maximale Rentenabschlag beträgt 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).
Kinderzuschlag bei der großen Witwenrente
Sofern der hinterbliebene Ehegatte ein Kind bis zu seinem dritten Lebensjahr erzogen hat, wird die Witwenrente erhöht. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert und ist abhängig von Bundesland und Anzahl der Kinder. Die Berechnung der Höhe erfolgt nach § 78a Abs 1 SGB VI. Für jeden Monat der Erziehungszeit werden Entgeltpunkten gutgeschrieben. Für die ersten 36 Monate und das erste Kind werden monatlich 0,1010 Entgeltpunkte gewährt. Für weitere Kinder monatlich 0,0505 Entgeltpunkte.
Für die Zeiten vor dem 01.01.1992 wurden für den Kinderzuschlag lediglich zwölf Kalendermonate gutgeschrieben. Die errechneten Entgeltpunkte werden auch mit dem jeweiligen Rentenfaktor, welcher für die Rentenhöhe maßgebend ist, multipliziert. Dies ist bei der großen Witwenrente der Faktor 0,55 und bei der kleinen Witwenrente 0,25.
Beispiel Zwillingsgeburt:
- Geburt des ersten Kindes: 20.03.1995
- Geburt des zweiten Kindes: 20.03.1995
- Tod des versicherten Ehepartners: 22.09.2010
Der Kinderzuschlag bzw. die persönlichen Entgeltpunkte berechnen sich folgendermaßen:
- Kind 1: April 1995 bis März 1998 = 36 Kalendermonate x 0,1010 = 3,6360
- Kind 2: April 1995 bis März 1998 = 36 Kalendermonate x 0,0505 = 1,8180
- Summe = 5,4550 persönliche Entgeltpunkte
Die persönlichen Entgeltpunkte werden nun für die große Witwenrente mit dem Faktor 0,55 multipliziert. Daher bekommt der hinterbliebene Ehepartner als monatliche Rente 93,00 Euro als Kinderzuschlag für die Erziehung der beiden Kinder.
Kleine Witwenrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI
Die kleine Witwenrente wird jenen Witwern und Witwen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum eigenen Lebensunterhalt zumutet. Grundsätzlich sind Ehepartner entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, einander durch Arbeit und Vermögen angemessenen Unterhalt für die Familie zu leisten (§ 1360 Satz 1 BGB). Eine vergleichbare Unterhaltsverpflichtung besteht auch für eingetragene Lebenspartner (§ 5 Lebenspartnerschaftsgesetz).
Den Unterhaltsverlust, welcher durch den Tod des Ehepartners entsteht, will die Deutsche Rentenversicherung in Form der kleinen Witwenrente ausgleichen. Die kleine Witwenrente hat die Funktion eines Zuschusses zum Unterhalt, da der Gesetzgeber annimmt, dass der hinterbliebene Ehepartner einen Großteil des eigenen Unterhalts selbst erwirtschaften kann.
Wann bekommt man die kleine Witwenrente?
Werden die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt, kann die kleine Witwenrente Ausgleich schaffen, wenn der hinterbliebene Ehepartner zum Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers jünger als 45 Jahre und 8 Monate ist. Auch bei dieser Form der Hinterbliebenenrente verschieben sich die Altersgrenzen jährlich um einen Monat nach hinten.
Nach neuem Recht (ab 2002) wird die kleine Witwenrente zeitlich befristet für die ersten beiden Jahre nach Ableben des Ehepartners gezahlt. Bei Heirat vor 2002 und Geburt des Ehepartners vor dem 2. Januar 1962 gilt das alte Recht. In diesem Fall hätte der Hinterbliebene Anspruch auf die kleine Witwenrente bis zum Lebensende.
Wie hoch ist die kleine Witwenrente?
Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente steht dem Hinterbliebenen nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Wer bekommt einen Kinderzuschlag bei der kleinen Witwenrente?
Wie auch bei der großen Witwenrente ergibt sich ein Zuschlag zur Rente, falls der Hinterbliebene Ehepartner ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat. Der Zuschlag wird nach dem Sterbevierteljahr, in welchem die Rente des verstorbenen Ehepartners weitergezahlt wurde, gewährt. Dieser Zuschlag gilt allerdings nur für Renten nach neuem Recht und somit für Anspruchsberechtigte, die im Jahr 2002 oder später geheiratet haben. Der nachfolgenden Tabelle lässt sich entnehmen, wie hoch der Kinderzuschlag ist:
kleine Witwenrente | erstes Kind | jedes weitere Kind |
alte Bundesländer | 29,12 Euro | 14,56 Euro |
neue Bundesländer | 27,90 Euro | 13,95 Euro |
Wie wird das Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?
Die Rentenversicherung rechnet eigenes Einkommen auf die Witwenrente an. So kann es sein, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird oder entfällt (§ 97 Abs. 1 SGB VI). Der Hinzuverdienst zur Witwenrente wird grundsätzlich zu 40 Prozent angerechnet, wenn der Freibetrag überschritten wird. Angerechnet werden fast alle Einkommensarten im Sinne der §§ 18a bis 18e SGB IV, wozu auch die gesetzliche Rente gehört.
Verschiedene steuerfreie Einnahmen und Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, die staatlich gefördert wurden, bilden eine Ausnahme. Ein staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag ist zum Beispiel die Riester-Rente. Steuerfreie Einnahmen sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe oder die Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
anrechenbares Einkommen:
- Vermögenseinkommen
- Elterngeld des Hinterbliebenen
- Erwerbseinkommen
- Erwerbsersatzeinkommen
Um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln, berechnet der Rentenversicherungsträger zunächst das Bruttoeinkommen.
Ermittlung des Netto-Einkommens
Zur Ermittlung des Einkommens wird vom Brutto-Arbeitseinkommen ein pauschalierter Betrag von 40 Prozent abgezogen. Bekommt der hinterbliebene Ehegatte eine eigene Rente, werden davon 14 Prozent abgezogen. Änderungen in der Einkommenshöhe bzw. beim laufenden Einkommen werden zu verschiedenen Zeitpunkten rentenrechtlich berücksichtigt.
- Eine Einkommenserhöhung wird jeweils mit der nächsten Rentenanpassung berücksichtigt. Diese erfolgt immer zum 1. Juli des Jahres.
- Einkommensminderungen werden zur nächsten Rentenanpassung berücksichtigt. Verringert sich das Einkommen jedoch um mehr als 10 Prozent zum berücksichtigten Einkommen, wird die Einkommensminderung ab dem Eintrittszeitpunkt berücksichtigt.
Freibeträge bei der Witwenrente
Zunächst einmal ist es wichtig, dass der Freibetrag aus dem aktuellen Rentenwert berechnet wird. Das bedeutet: Wird die Rente erhöht, erhöht sich auch der Freibetrag. Aufgrund dieses Zusammenhanges gibt es auch beim Freibetrag einen Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland.
In den alten Bundesländern liegt der aktuelle Freibetrag bei 872,52 Euro, in den neuen Bundesländern sind es 841,90 Euro. Gibt es außerdem noch Kinder, die einen grundsätzlichen Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag um 179,37 bzw. 171,86 Euro pro waisenrentenberechtigtes Kind.
Hinzuverdienst: Worauf muss man achten?
Es lässt sich sagen, dass dem Hinzuverdienst zur Witwenrente grundsätzlich keine Grenzen gesetzt sind. Je nach Höhe des eigenen Einkommens wird jedoch die Witwenrente um einen bestimmten Betrag gekürzt, sofern der persönliche Freibetrag überschritten wird. Da sich der Freibetrag stets der Höhe der gesetzlichen Rente anpasst, kann auch er sich mit der Zeit verändern. Es empfiehlt sich deshalb, bei einer generellen Rentenanpassung zu kontrollieren, ob auch der persönliche Freibetrag angepasst wurde.
Witwenrente: Neues und altes Recht
Das Hinterbliebenenrecht wurde im Jahr 2002 neu geregelt. Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt das alte Recht unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Vor allem im Vergleich zwischen der kleinen und großen Witwenrente werden die Unterschiede zwischen alter und neuer Gesetzgebung sichtbar.
altes Recht | neues Recht | |||
kleine Witwenrente | große Witwenrente | kleine Witwenrente | große Witwenrente | |
Anteil vom Rentenanspruch | 25 Prozent | 60 Prozent | 25 Prozent | 55 Prozent |
Kinderzuschlag | Nein | Nein | Ja | Ja |
Dauer | Unbegrenzt | Unbegrenzt | 24 Monate | Unbegrenzt |
Mindestdauer Ehe | Keine | Keine | ein Jahr | ein Jahr |
Weitere Unterschiede ergeben sich im anzurechnenden Einkommen. Im alten Recht wurden folgende Einkommensarten angerechnet:
- Erwerbseinkommen (Gehalt, Gewinn aus selbständiger Tätigkeit usw.)
- Minijob-Einkünfte
- Rente, Pension, berufsständische Versorgung
- Entgeltersatzleistungen außer von Nicht-Sozialversicherungsträgern
Im neuen Recht wurde das anzurechnende Einkommen um folgende Einkommensarten erweitert:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Betriebsrenten / Zusatzversorgungen
- Einkünfte aus privaten Renten-, Lebens- bzw. Unfallversicherungen
Wie wird die Witwenrente berechnet?
Um den Rentenanspruch bei der Witwenrente berechnen zu können, müssen vorab zwei wichtige Fragen geklärt werden:
- Berechnung nach altem oder neuem Recht?
- Anspruch auf kleine oder große Witwenrente?
Wichtig! Je nach Alter zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten kann es zu einer Kürzung der Witwenrente kommen. Stirbt ein Ehegatte vor seinem 65. Geburtstag, wird die Witwenrente um 0,3 Prozent pro Monat vor dem 65. Geburtstag gekürzt. Liegt der Sterbefall also beispielsweise elf Monate vor dem 65. Geburtstag, erfolgt eine Kürzung von 11 x 0,3 Prozent = 3,3 Prozent. Unabhängig von einem verfrühten Tod erfolgt eine pauschale Deckelung dieses Rentenabschlags bei einer Höhe von 10,8 Prozent. |
Beispiel: Berechnung der Witwenrente
Frau Maier vollendete am 1. Mai 2017 ihr 42. Lebensjahr. Die Ehe mit ihrem Mann war kinderlos. Im August 2017 stirbt ihr Mann. Er hat einen Rentenanspruch in der Höhe von 25 Entgeltpunkten erreicht. Frau Maier beantragt die kleine Witwenrente und erhält für die ersten drei Monate für die 25 Entgeltpunkte eine ungekürzte Witwenrente von 775,75 Prozent für das Sterbevierteljahr.
Anschließend wird folgendermaßen gerechnet. Die 25 Entgeltpunkte des verstorbenen Ehemannes werden gemäß § 77 Absatz 2 SGB VI. um 10,8 Prozent gekürzt. Dies ergibt Entgeltpunkte von 22,3, welche mit dem Rentenwert von 31,03 Euro vervielfältigt werden. Übrig bleiben 691,97 Euro. Die kleine Witwenrente beträgt somit 172,99 Euro; dies entspricht 25 Prozent von 691,97 Euro.
Unterschiede nach altem und neuem Recht
Im Jahr 2002 gab es bei der Witwenrente eine Gesetzesänderung, die dazu führte, dass aktuell beide Renten parallel existieren. Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt aktuell noch das vorteilhaftere Recht, sofern die Hochzeit vor 2002 stattfand und einer der Eheleute vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Unterschiede zwischen der Witwenrente nach altem Recht und neuem Recht
- Im Gegensatz zum alten Recht muss die Ehe bei neuem Recht mindestens ein Jahr bestand haben.
- Bei neuem Recht ist die kleine Witwenrente auf zwei Jahre befristet, bei altem Recht nicht.
- Bei neuem Recht beträgt die große Witwenrente nur mehr 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen; im Gegensatz zum alten Recht, wo dieser noch bei 60 Prozent lag.
- Bei neuem Recht wirken sich nahezu alle Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten negativ auf die Höhe der Witwenrente an.
- Vorteil beim neuen Recht ist, dass auch ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet werden kann.
Steht die große oder die kleine Witwenrente zu?
Die große Witwenrente steht zu, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und die Ehe mindestens ein Jahr Bestand hatte (neues Recht). Für die Inanspruchnahme der großen Witwenrente muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Als Hinterbliebener muss man zum Beispiel im Jahr 2020 mindestens 45 Jahre und 9 Monate alt sein.
- Gemeinsamer Haushalt mit einem minderjährigen oder behinderten Kind (leiblich oder adoptiert) oder mit einem Kind des Verstorbenen aus früherer Ehe.
- Teilweise oder vollständige Erwerbsminderung.
Beispiel: Frau Maier, die aktuell zwei minderjährige Kinder hat, erfüllt mindestens eine der obigen Bedingungen und hat somit Anspruch auf die große Witwenrente. |
Altersgrenze bei der Witwenrente
Seit 2012 wird die Altersgrenze für Witwen- und Witwerrenten jährlich um einen Monat vom 45. Lebensjahr angehoben. Dies geschieht bis zur Obergrenze im Jahr 2029. Ab diesem Jahr gilt dann nur mehr die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwer- bzw. Witwenrente (§ 242a SGB VI). Die große Witwenrente ist zeitlich nicht befristet, der hinterbliebene Ehegatte erhält sie bis zu seinem Lebensende.
Witwenrente bei Selbständigen
Ist der verstorbene Ehepartner einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen, stellt sich die Frage, ob für den Hinterbliebenen ebenfalls ein Anspruch auf Witwenrente besteht. Grundsätzlich ist es so, dass selbständig Erwerbstätige bislang nicht verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und somit auch keine Rente erhalten. In diesem Fall würde dem Hinterbliebenen auch keine Witwenrente zustehen.
Aktuell wird in Deutschland darüber nachgedacht, Selbständige per Gesetz zu verpflichten, für das Alter vorzusorgen und in die Rentenversicherung einzuzahlen. Zudem soll die Rente für Selbständige insolvenzsicher und pfändungssicher sein.
Hinweis: Viele Selbständige sind bereits pflichtversichert, denn es gibt bereits jetzt die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Wer sich freiwillig versichert, kann aktuell selbst bestimmen, wie viel einbezahlt wird. Wird freiwillig in die Rentenversicherung einbezahlt, besteht im Todesfall für den Hinterbliebenen auch Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. |
Witwenrente bei Beamten
Bei Ableben eines versicherten Beamten erhält der Hinterbliebene Ehepartner 60 Prozent der Pension des Verstorbenen. Hinterbliebene, die nach dem 31.12.1961 geboren wurden, erhalten einen Anteil von 55 Prozent der Anspruchsgrundlage. Für Anträge zur Witwenrente bei Beamten ist in Deutschland die VBL, die Rentenanstalt des öffentlichen Dienstes, zuständig. Im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten Ehegatten von Beamten keine Witwenrente, sondern ein Witwengeld. Grundsätzlich gelten allerdings dieselben Regeln wie bei der Witwenrente.
Witwenrente auch nach kurzer Ehe?
Um „Versorgungsehen“ zu verhindern, hat die Gesetzgebung den Anspruch auf Witwenrente auf Ehe bzw. Lebenspartnerschaften beschränkt, die mindestens ein Jahr vor Ableben eines der Ehepartner Bestand hatte. Dementsprechend entfällt die Witwenrente bei kurzer Ehe. Anders ist dies nur, wenn aufgrund besonderer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend den Zweck der Hinterbliebenenversorgung hatte.
Folgende besondere Umstände können auch bei kurzer Ehe einen Anspruch auf Witwenrente begründen:
- unvorhersehbarer Tod des Ehepartners
- gemeinsame leibliche Kinder
- vorliegende Schwangerschaft
- Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen
Eine langjährige Lebensgemeinschaft ist hingegen kein besonderer Umstand, sondern vielmehr eine freie Entscheidung gegen eine Heirat.
Wiederheirat: Geht der Witwenrente Anspruch verloren?
Bei erneuter Heirat des hinterbliebenen Ehegatten erlischt der Anspruch auf Witwenrente. Aus diesem Grund sollten sich Hinterbliebene, welche bereits Leistungen aus der Witwenrente beziehen, gut überlegen, ob eine Wiederheirat sinnvoll ist. Wird die Rentenversicherung nicht umgehend über die erneute Wiederheirat in Kenntnis gesetzt, kann dies für den bisherigen Leistungsbezieher teuer werden.
Werden trotz erneuter Eheschließung weiterhin Leistungen aus der Witwenrente bezogen, müssen diese zurückbezahlt werden. Bei einer Wiederheirat besteht allerdings die Möglichkeit, eine Abfindung (§ 107 SGB VI) auf die große Witwenrente zu beantragen. Die Witwe bzw. der Witwer erhält anschließend zwei Jahresrenten entsprechend der Bezüge aus dem vorangegangenen Jahr.
Gibt es Witwenrente trotz Scheidung?
Wurde eine Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, hat der hinterbliebene Ehepartner, egal ob Frau oder Mann, einen Anspruch auf Witwenrente trotz Scheidung, sofern gewissen Bedingungen erfüllt sind.
Zunächst muss der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Das heißt, dass er mindestens 5 Jahre lang rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben muss. Zudem darf der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Die letzte Voraussetzung ist, dass im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten wurde oder ein Unterhaltsanspruch bestand.
Witwenrente bei Scheidung ab dem 1. Juli 1977
Wurde eine Ehe ab dem 1. Juli 1977 geschieden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente oder Geschiedenen-Witwenrente. Der Gesetzgeber sieht stattdessen den sogenannten Versorgungsausgleich vor.
Dieser ist bei jeder Scheidung durchzuführen, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat und nicht in einem Ehevertrag der Verzicht erklärt wurde. Hierbei werden die in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen.
Damit soll vor allem berücksichtigt werden, dass ein Ehepartner, der sich vorrangig um die Kindeserziehung gekümmert hat, keine übermäßigen Nachteile im Rentenalter hat.
Wie wird die Witwenrente besteuert?
Nach §22 des Einkommensteuergesetzes ist eine Witwenrente eine steuerpflichtige Einkunft, wenn sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt wird.
Für Witwenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten seit 2005 bestimmte Regeln, die die Besteuerung von Jahr zu Jahr schrittweise erhöhen. Für eine Rente, die ab 2005 beginnt, gilt ein Besteuerungsanteil von 50 % der Rente. Bis zum Jahr 2020 steigt der zu versteuernde Anteil nun um 2 % pro Jahr an.
100 % Besteuerung der Witwenrente ab 2040
Ab 2021 beträgt der Anstieg bis zum Jahr 2040 nur noch 1 % für alle Renten, die neu beginnen. Ab dem Jahr 2040 müssen dann alle Renten mit 100 % versteuert werden. Ein Beispiel zeigt dieses Prinzip noch genauer auf:
Eine Person, die im Jahr 2015 die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, muss diese zu 70 % versteuern. 2005 = 50 % + 20 % (10 Jahre x 2 %) = 70 %.
Bei einem Eintrittsdatum vor 2040 bleibt ein Teil der Bezüge steuerfrei
Die aufgrund des Eintrittsjahres in die Witwenrente festgelegte Besteuerung bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente auf dem gleichen Niveau. Ein Jahr nach dem Beginn der Rente wird der Betrag für das gesamte Jahr aufgrund der Zahlungen im Vorjahr festgestellt und die Summe festgelegt, die steuerfrei bleiben wird.
Bei einer Versteuerung von 70 % der Witwenrente bleiben also 30 % der Bezüge steuerfrei. Für jährliche Rentenanpassungen bedeutet das, dass der Erhöhungsanteil voll versteuert werden muss. Er wird nicht zum steuerfreien Teil der Witwenrente gezählt.
Fazit zur Witwenrente
Der Tod des Ehe- oder Lebenspartners ist für jeden Hinterbliebenen ein schwerer Schicksalsschlag. Um neben dem Verlust eines geliebten Menschen nicht auch noch Existenzängste fürchten zu müssen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die Witwenrente aus. Hatte der Verstorbene Anspruch auf eine Rentenversicherung, so erhält der bis zu dessen Tod eingetragene Ehe- oder Lebenspartner drei Monate lang die Witwenrente in voller Höhe ausgezahlt. Bei Anstragstellung erfolgt danach die Auszahlund der kleinen oder großen Witwenrente. Eine Neuregelung 2002 schreibt vor, dass die Witwenrente nur noch ausgezahlt wird, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.
Die Witwenrente wird dem Einkommen des Witwers angerechnet. Hierzu wird zunächst das Nettoeinkommen des Witwers ermittelt. Liegt dieses über einen bestimmten Freibetrag, wird vom der verbleibenden Nettoeinkünfte 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Deshalb fällt die Witwenrente meist geringer aus. Bei Wiederheirat des Witwers oder der Witwe ist eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten möglich, erlischt aber nach erfolgter Auszahlung dieser Abfindung.