Mieterhöhung: Fristen müssen eingehalten werden

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Für eine Mieterhöhung kann es viele Gründe geben.

Oft kommt es vor, dass die Mieten im Stadtteil für vergleichbare Wohnungen gestiegen sind und nun die Miethöhe der entsprechenden Wohnung daran angepasst werden soll.

Der Vermieter kann die Miete nicht unbegrenzt erhöhen, denn im Mietrecht sind Grenzen für die Erhöhung festgelegt.

Auch für die Häufigkeit der Mieterhöhung macht das Gesetz Vorgaben.

Miete darf nur einmal pro Jahr erhöht werden

Mieterhöhungen dürfen nicht öfter als einmal im Jahr durchgeführt werden.

Stellt der Vermieter eine Forderung zur Zustimmung zur Mieterhöhung früher als 12 Monate nach der letzten Erhöhung, ist sie unwirksam.

Das heißt, der Mieter muss gar nicht darauf eingehen.

Mieterhöhung: Diese Fristen gelten

Der Vermieter benötigt für die Durchsetzung seiner Mieterhöhung die Zustimmung seines Mieters.

Diesem wird eine Überlegungsfrist eingeräumt, in der er unter anderem überprüfen kann, ob die Forderung angemessen ist und den formellen Vorgaben entspricht.

Diese Frist muss mindestens 2 Monate betragen.

Die restlichen Tage des Monats, in dem die Forderung eingeht, dürfen dabei nicht mitgezählt werden.

Wenn der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, muss er die erhöhte Miete ab dem Beginn des Monats zahlen, der auf das Ende der Überlegungsfrist folgt. Schweigt er zur Forderung, darf das nicht als Zustimmung gewertet werden.

Stimmt der Mieter der Forderung nicht zu, kann der Vermieter nur noch auf eine Weise die Mieterhöhung durchsetzen: Mit einer Klage vor Gericht.

Dafür hat er nach dem Ende der Überlegungsfrist 3 Monate Zeit. Klagt er in dieser Zeit nicht, verfällt seine Forderung.

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Miete darf nur bis zur Kappungsgrenze erhöht werden

Bis zur Mietrechtsänderung 2013 galt nur für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eine Kappungsgrenze, die dann allgemein für Mieterhöhungen gültig wurde.

Sie ist in §558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.

Nach ihr darf die Miete innerhalb von 3 Jahren um nicht um mehr als 20% steigen. Ein niedrigerer Prozentsatz gilt für Gebiete, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Diese Gebiete zu bestimmen liegt in der Verantwortung der Landesregierungen. Hier gilt, dass die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 15% steigen darf.

Mieterhöhung: Bei Modernisierung dürfen 11% der Kosten auf Miete angerechnet werden

Bei der Mieterhöhung nach einer Modernisierung gelten andere Regeln: Hier dürfen 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten in Form einer Mieterhöhung an den Mieter weitergegeben werden. Das ist in §559 BGB geregelt.

Wichtig für den Vermieter ist im Allgemeinen, dass das Mieterhöhungsverlangen inhaltliche und formale Kriterien erfüllen muss.

Bei Unsicherheiten kann er auch auf ein Musterschreiben für die Mieterhöhung zurückgreifen.