Mieterhöhung: Mit diesen 2 Reaktionen müssen Vermieter rechnen

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Mieterhöhungen sorgen zwischen dem Vermieter und dem Mieter immer wieder für Streit. Oft können Mieter eine Erhöhung der Miete nicht nachvollziehen, selbst wenn sie – zum Beispiel wegen einer Modernisierungsmaßnahme – berechtigt ist.

Vermieter müssen aber auch an sich selbst denken, denn es gibt schon zu viele Vermieter in Deutschland, die mit ihren Mieteinnahmen überhaupt keinen Profit mehr machen. Dennoch müssen Vermieter auch mit 2 eher unschönen Reaktionen auf eine Erhöhung der Miete rechnen:

Mieterhöhung – die 2 möglichen Reaktionen der Mieter

Hat man als Vermieter eine berechtigte Mieterhöhung durchgesetzt und der Mieter hat sie zwar grundsätzlich akzeptiert, fühlt sich aber dennoch benachteiligt, dann gibt es häufig diese 2 Reaktionen:

Reaktion 1: Der Mieter möchte Mietmängel geltend machen

Oft ist es so, dass der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt und der Mieter mit der Übersendung einer Mängelliste reagiert. Und natürlich ist er der Meinung, dass aufgrund der Vielzahl der Mängel eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt sei. So einfach geht das aber nicht.

Der Mieter kann zwar – vorausgesetzt es liegen tatsächlich auch Mängel vor – eine prozentuale Mietminderung von der neuen, also der höheren Miete vornehmen. Einfluss auf die Erhöhung der Miete hat das Vorliegen von Mängeln aber nicht.

Ein Beispiel: prozentuale Minderung der Mieterhöhung

Nehmen wir einmal an, die bisherige Miete von dem Mieter, Herrn Müller, betrug 500 €.  Herr Müller hat zu Recht die Miete wegen eines Mangels um 20 % gemindert und somit nur 400 € bezahlt. Nun verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung auf 550 €.

Die Berechnung der neuen Miete würde dann wie folgt aussehen:

(550 – (550 : 100 x 20)) = 440 €

Herr Müller wird nun eine Miete in Höhe von 440 € zahlen müssen.

Die 2. Reaktion: Der Mieter nutzt sein besonderes Kündigungsrecht

Der Mieter hat im Fall einer Erhöhung der Miete ein besonderes Kündigungsrecht, das mittlerweile immer häufiger ausgeübt wird. Es handelt sich dabei um ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ein Mieter kann unter solchen Umständen …

  • bis zum Ablauf des 2. Monats
  • nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters
  • das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
  • kündigen.

Ein Beispiel: die Frist bei einer außerordentlichen Kündigung

Angenommen, der Vermieter stellt Herrn Müller das Verlangen auf die Zustimmung der Erhöhung der Miete am 1. August 2015 zu. Herr Müller hat dann die Möglichkeit bis zum 31. Oktober 2015 zu kündigen. Das Mietverhältnis würde unter diesen Umständen am 31. Dezember 2015 enden.

Dabei reicht es im Übrigen schon aus, wenn der Vermieter dem Mieter ein schriftliches Erhöhungsverlangen zusendet. Ob es wirksam ist, spielt dabei erst einmal keine Rolle. Der Mieter kann auf jeden Fall kündigen.