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Mietnomaden sicher vorbeugen

Inhaltsverzeichnis

Je sorgfältiger man bei der Auswahl seiner Mieter ist, desto weniger Ärger hat man später als Vermieter und Mietverwalter. Doch wie schützt man sich am besten auch und vor allem vor Mietnomaden?

Der Auswahlprozess für ihren Mieter ist dabei das A und O. Sie können bei Ihrer Anzeige bereits darauf achten, den Interessentenkreis einzuschränken. Z.B. erreichen Sie durch die Schaltung in einer Zeitung auch ältere (und möglicherweise finanziell besser abgesicherte) Zielgruppen.

Entscheidend sind aber vor allem die Auskünfte, die Sie bereits vor Abschluss des Mietvertrags über die finanzielle Situation des Mieters einholen dürfen. Folgende Instrumente stehen Ihnen dabei zur Verfügung:

1. Mieterselbstauskunft

Ein wichtiges Instrument, um die Spreu vom Weizen zu trennen, ist die Einholung einer Mieterselbstauskunft. Natürlich ist kein Mietinteressent dazu verpflichtet, eine solche Mieterselbstauskunft auszufüllen. Aber wenn ein Mietinteressent Ihnen die gewünschten Informationen verweigert, so sollten Sie skeptisch sein. Passende Formulare zur Mieterselbstauskunft finden Sie im Internet.

Wichtig: Wenn die Wohnung von mehreren Personen angemietet werden soll, so lassen Sie sich von jedem dieser Mietinteressenten eine Mieterselbstauskunft ausfüllen.

2. Vorlage der letzten 3 Gehaltsabrechnungen

Eine durchaus übliche Kontrolle der Angaben des Mietinteressenten zu seinem Einkommen ist, sich vor Abschluss des Mietvertrags die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vorlegen zu lassen.

Damit haben Sie die Gewähr dafür, dass das von Ihrem Mietinteressenten angegebene Gehalt auch tatsächlich das Nettodurchschnittsgehalt ist und er Ihnen nicht ein ausnahmsweise durch Überstunden oder eine Provision erhöhtes Gehalt vorgespiegelt hat.

Darüber hinaus ermöglicht Ihnen eine Gehaltsabrechnung eine Kontrolle der Angaben zum Arbeitgeber. Es hat schon oft genug Mietinteressenten gegeben, die behauptet haben, eine feste Anstellung zu haben und viel zu verdienen – aber tatsächlich arbeitslos waren oder viel weniger verdient haben als angegeben –, und die angemietete Wohnung eigentlich gar nicht finanzieren konnten.

3. Schufa-Auskunft

Wenn Sie Zweifel an der Bonität Ihres Mietinteressenten haben, bietet sich auch das Einholen einer Schufa-Auskunft an. Schufa bedeutet „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ und ist ein Unternehmen mit der Aufgabe, seinen Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben.

Als Vermieter haben Sie allerdings nicht das Recht, unmittelbar auf die Schufa-Daten zurückzugreifen. Selbst wenn Sie eine Einwilligungserklärung des Mietinteressenten vorlegen, wird die Schufa Ihnen als Vermieter keine Auskunft erteilen.

Bitten Sie Ihren Mietinteressenten darum, bei der Schufa eine Selbstauskunft einzuholen und sie Ihnen zu überlassen. Er muss in seiner Anfrage an die Schufa seinen Namen, seine(n) früheren Namen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort und seine Adresse angeben. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Seite der Schufa.

Darüber hinaus muss er einen Betrag von 24,95 € entrichten. In der Regel bekommt der Mietinteressent die Auskunft sehr schnell.

Diese Schufa-Auskünfte deuten auf ein Bonitätsproblem hin  

Wenn Ihnen eine Schufa-Auskunft vorliegt, gilt es natürlich noch, diese richtig zu deuten. Wenn Sie eine der folgenden Informationen erhalten, empfiehlt es sich, nicht an ihn zu vermieten:

  • Kündigung eines Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung
  • Scheckkartenmissbrauch oder Scheckbetrug
  • Ablehnung eines beantragten Konsumentenkredits
  • Vertragskündigung bei verspäteter Ratenzahlung für einen Kredit
  • gerichtliche Mahnbescheide
  • Zwangsvollstreckungsverfahren
  • fruchtlose Pfändungen
  • eidesstattliche Versicherungen

4. Das persönliche Gespräch

Im persönlichen Gespräch können Sie sich nicht nur einen Gesamteindruck von ihrem Mietinteressenten machen, der im besten Fall schon viel über seine Sorgfalt und Zuverlässigkeit aussagt. Vor allem können Sie die Gelegenheit auch nutzen, um Fragen zur finanziellen Situation zu stellen, solange diese mit dem Mietverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere also solche, die einen Rückschluss auf die Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten geben.

Achtung: Bei der Überprüfung Ihres Mietinteressenten dürfen Sie solche Fragen nicht stellen, welche die Privatsphäre des Mietinteressenten betreffen. So darf er etwa Fragen nach einer Schwangerschaft, oder einer Mitgliedschaft im Mieterverein wahrheitswidrig beantworten, ohne dass er hierfür Konsequenzen zu erwarten hat

Sofern der Mietinteressent aber Fragen bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit oder seinem Arbeitsplatz wahrheitswidrig beantwortet, können Sie den Mietvertrag fristlos kündigen beziehungsweise wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Vertrag schnellstmöglichst anfechten

Wenn Sie merken, dass der Mieter Sie über seine Solvenz getäuscht hat, dürfen Sie ihm die Wohnung auf keinen Fall übergeben, sondern müssen den Mietvertrag – falls schon geschlossen – sofort anfechten. In diesem Fall gilt der Mietvertrag als nicht geschlossen, vgl. AG Bonn, Urteil vom 22.09.2005, Az. 6 C 411/05). Denn wenn die Übergabe der Wohnung bereits erfolgt ist, ist mitunter noch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich, was aber an strengere Voraussetzungen gebunden ist als die Anfechtung.

Unverzichtbar: Die Kaution

Auch wenn Sie einen Mieter gefunden haben, der Ihnen sowohl in finanzieller Hinsicht gefällt als auch Ihren Vorstellungen von einem absolut guten Mieter entspricht: Vergessen Sie nicht, eine Kaution zu verlangen!

Lassen Sie sich dabei auf nicht weniger ein, als das gesetzliche Höchstmaß von 3 Kaltmieten. Denn auch diese Höhe ist häufig schon unzureichend, wenn der Mieter zum Beispiel pflichtwidrig bei Mietende nicht renoviert.

Fazit: Nutzen Sie verschiedene Möglichkeiten, um sich über die finanzielle Situation Ihres potenziellen Mieters zu erkundigen. So minimieren Sie die Gefahr von Zahlungsverzögerungen oder –ausfällen erheblich.