Quellensteuer: Beispiele & Rückerstattung
Quellensteuer in Deutschland: Das Wichtigste in Kürze
Quellensteuer: Wird direkt an der Quelle abgezogen und einbehalten
Beispiele: Lohnsteuer, Bauabzugssteuer, Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer
Doppelbesteuerungsabkommen: Soll die doppelte Besteuerung verhindern
Abgeltungsteuer: 25 %
Quellsteuer weltweit: zwischen 0 und 35 %
Quellenstaat: Land, aus dem Steuerpflichtige Einkommen beziehen
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss seine gesamten Einkünfte in Deutschland versteuern. Auch Zinserträge und Dividenden unterliegen der Steuerpflicht. Im Ausland erwirtschaftete Einkünfte und Kapitalerträge müssen ebenfalls in Deutschland versteuert werden. Dabei besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung. Die Quellensteuer soll dem entgegenwirken.
Definition: Was ist die Quellensteuer?
Mit dem Begriff Quellensteuer werden Steuern auf Einkünfte bzw. Kapitalerträge bezeichnet, die direkt an der Quelle der Einkunft abgezogen werden. Das jeweilige Finanzamt erhält die Steuer dann direkt von der Quelle der Einkunft und nicht erst nach der Steuererklärung.
Beispiele für Quellensteuern in Deutschland
Die Quellsteuer wird in inländische und ausländische unterschieden. Dabei gilt: Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, muss alle Einkünfte in Deutschland versteuern. Dazu gehören auch ausländische Dividenden.
Beispiele für die inländische Quellensteuer in Deutschland sind unter anderem:
- Die Lohnsteuer
- Die Bauabzugsteuer
- Die Zinsabschlagsteuer
- Die Kapitalertragsteuer
Darüber hinaus unterliegen auch Einkünfte aus künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten der deutschen Quellsteuer.
Die Quellsteuer unterscheidet sich von anderen Steuern die einbehalten werden, da sie nicht erst im Rahmen der Steuererklärung berechnet wird, sondern noch bevor das Geld an die jeweilige Person ausgezahlt wird.
Wer beispielsweise 2.500 € brutto verdient, bekommt diese nicht eins zu eins ausgezahlt. Denn die Lohnsteuer wird als Quellsteuer direkt vom Finanzamt einbehalten. Der Arbeiter erhält also lediglich den Betrag, der nach Steuerbzug der Lohnsteuer übrigbleibt.
Ausländische Quellensteuern
Neben der inländischen gibt es auch die ausländische Quellensteuer, die für Steuerinländer (Person mit Wohnsitz in Deutschland) fällig wird. Erzielt ein solcher Steuerinländer Kapitalerträge im Ausland, gestaltet sich die Abführung des Steuerabzuges schwieriger.
Die Quellsteuer wird in jedem Quellenstaat anders erhoben und unterliegt keinen einheitlichen Regelungen. Bevor überhaupt eine Steuer abgeführt werden kann, muss geklärt werden, welches Land (also Deutschland und das andere Land) die Einkünfte in welchem Maße besteuern darf.
Mit Hilfe von Doppelbesteuerungsabkommen, die von verschiedenen Staaten geschlossen werden, wird festgelegt, welche Besteuerung welchem Staat zusteht. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind sogar dazu verpflichtet, Verhandlungen zu führen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.
Bei Staaten außerhalb der Europäischen Union kann es vorkommen, dass es kein Abkommen zur Doppelbesteuerung gibt. In einem solchen Fall wird die ausländische Steuer häufig auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.
Im Wertpapiergeschäft fällt eine Quellensteuer an, wenn ein Steuerinländer Zinsen oder Dividenden aus dem Ausland zufließen. Die Quellensteuer wird dabei immer von dem Quellstaat erhoben und einbehalten, in dem die Einkünfte erzielt wurden.
Tipps: Was Anleger über die Quellensteuer wissen müssen
Die bekannteste der Quellensteuern ist die Lohnsteuer. Viele Anleger wissen nicht, dass auch auf Dividenden eine Quellensteuer erhoben wird. Wer in Wertpapiere investieren möchte, sollte sich vorab informieren. Denn neben der Abgeltungssteuer von 25 % fällt auch eine Steuer auf Dividenden und Zinsen an – auch wenn sie im Ausland erzielt wurden.
Für die Quellsteuer gibt es keine feste Norm oder Verordnung – jedes Land legt sie selber fest. Deshalb variieren sie auch stark. Hier ein Überblick:
- Australien
- Brasilien: 15%
- China: 5-20%
- Frankreich: 21%
- Finnland: 15%
- Hongkong: 25%
- Italien: 20%
- Kanada: 25%
- Luxemburg: 0-15%
- Niederlande: 10 – 15%
- Norwegen: 25%
- Österreich: 25%
- Polen: 5- 15%
- Russland: 15%
- Schweiz: 35%
- Spanien: 25%
- USA: 30%
Hier ein Beispiel: Wenn ein deutscher Anleger in US-Aktien investiert und eine Dividende von 100 € erhält, wird diese mit einem Steuerabzug von 30 % besteuert. Er erhält also nur 70 €, der Rest wird einbehalten.
Rückforderbar: Quellensteuer kann im Ausland zurückgeholt werden
Wer im Ausland Aktien kauft, muss häufig nicht nur in diesem Land Steuern zahlen, sondern zusätzlich auch in Deutschland. Denn: Wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, muss seine gesamten Einkünfte in Deutschland versteuern.
Bei der Steuererklärung kann die im Ausland gezahlte Quellensteuer geltend gemacht werden. Sie wird dann als eine Art Vorauszahlung der Steuerschuld angesehen.
Es kann aber auch vorkommen, dass die ausländische Quellensteuer nicht den tatsächlich bezahlten Werten entspricht. Anleger hätten in einem solchen Fall zu viel Steuern bezahlt. Die Differenz kann zurückgefordert werden, weshalb man von einer rückforderbaren Quellensteuer spricht.
Rechenbeispiel für die Erstattung der Quellensteuer
Die Berechnung für die Rückerstattung der Quellensteuer ist kompliziert und soll an diesem Beispiel erklärt werden.
Ein Anleger erzielt in der Schweiz eine Dividende von 2.500 €. Der Steuersatz in der Schweiz beträgt 35 %. 875,00 € Steuern werden also von der Schweiz einbehalten.
Anleger können dann einen Rückerstattungsantrag ausfüllen, um die Quellensteuer erstattet zu bekommen.
Der Quellensteuerabzug beträgt laut dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz 15 %, also 375,00 €. Die Erstattung nach Antrag beträgt für die Schweiz 20 %, also 500,00 €.
In Deutschland beträgt die Abgeltungsteuer 25 %, das wären 625,00 €. Davon werden dann die Schweizer Steuern von 15 %, also 375,00 € abgezogen. E bleibt eine Abgeltungsteuer von 250,00 € über.
Das erste Rechenbeispiel hätte eine Steuerbelastung von 875 € ergeben. Das zweite Rechenbeispiel ergibt durch die Erstattung der Quellensteuer nur eine Steuerbelastung von 625,00 €. Diese hat sich also um 250,00 € verringert.
Quellensteuer zurückholen: Welche Unterlagen muss man einreichen?
Wer sich seine bereits gezahlte Quellensteuer zurückholen möchte, muss dafür einige Nachweise einreichen. Auch diese variieren von Land zu Land. Die häufigsten Nachweise sind eine Ansässigkeitsbescheinigung oder das Ausfüllen eines länderspezifischen Formulars.
Hier eine Übersicht, welches Land welche Nachweise fordert:
- Irland: Das Formular „Non-resident Declaration“, Erklärung über Nicht-Ansässigkeit
- Kroatien: Ansässigkeitsbescheinigung
- Österreich: Das Formular „Erklärung natürlicher Personen für Zwecke innerstaatlicher Quellensteuerentlastung“
- Portugal: Portugiesisches Steuerformular
- Spanien: Das Formular „Auto Declaración de Residencia Fiscal de Persona Físical y Jurídica“
- Tschechien: Ansässigkeitsbescheinigung
Da jedes Land seine eigenen Unterlagen fordert, sollten sich Anleger vorab genau informieren, welche Formulare und Bescheinigungen sie bis wann einreichen müssen.
Was ist eine Ansässigkeitsbescheinigung?
Damit die Vereinbarungen der Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden können, verlangen viele Finanzbehörden im Ausland eine Ansässigkeitsbescheinigung. Mit dem Formular können Personen nachweisen, dass eine Steuerpflicht in Deutschland besteht (diese besteht nur, wenn der Wohnsitz in Deutschland ist).
Diese Bescheinigung wird bei dem jeweiligen Finanzamt in Deutschland beantragt. Dafür muss ein Formular ausgefüllt werden. Dieses ist auf die jeweiligen Anforderungen der ausländischen Finanzbehörde abgestimmt. Es gibt also kein Antragsformular mit allgemeiner Gültigkeit.
Fiktive Quellensteuer
In vielen Entwicklungs- und Schwellenländern sind Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Dies soll den Kapitaltransfer erleichtern. Die ausländische Quellensteuer fehlt in solch einem Fall – deutsche Anleger können diese also auch nicht auf ihre Einkommenssteuer oder Abgeltungssteuer anrechnen. Dadurch entsteht ein steuerlicher Nachteil.
In Doppelbesteuerungsabkommen wird deshalb häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die diesen Nachteil ausgleichen soll. Diese ist tatsächlich nur fiktiv und muss nicht gezahlt werden.
Diese fiktive Quellensteuer dürfen deutsche Anleger dann auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Der Grund dahinter ist, dass eine solche Investition für Anleger sehr attraktiv ist. Für Entwicklungsländer entsteht der Vorteil, dass viele Anleger in ihre Unternehmen investieren. Hier wird also auch ein Stück Entwicklungshilfe geleistet.
Gibt es für Wertpapiere eine Quellensteuer?
Auch Wertpapiere-Erträge, die im Ausland durch Zinsen oder Dividenden erzielt wurden, unterliegen einer Quellensteuer. Diese wird dann von der Depotbank direkt an das Finanzamt des jeweiligen Landes abgeführt.
In Deutschland wird dann außerdem die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt gezahlt, wenn der Betrag über dem Sparerfreibetrag des Freistellungsauftrages liegt. Der Grundfreibetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen liegt derzeit bei 801 € pro Jahr für Alleinstehende und bei 1.602 € pro Jahr für Verheiratete.
Gibt es eine Quellensteuer für ETF Portfolios?
ETF (Exchange Traded Fund) bezeichnet einen börsengehandelten Indexfonds. Dieser bildet die Entwicklung eines Indexes ab. Die Vorteile von Aktien und Fonds werden in nur einem Produkt kombiniert.
Aber auch ETF Portfolios werden mit einer Quellensteuer besteuert. Beispielsweise, wenn Dividenden durch eine Investition in ausländische Aktien ausgeschüttet werden. Auch wenn die Erträge erneut angelegt werden, wird eine Steuer fällig.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 wird auf die deutsche Abgeltungssteuer die ausländische Quellensteuer nicht mehr angerechnet. Anstelle dessen gibt es eine Teilfreistellung. Diese beträgt bei Aktienfonds 30 %. Dabei ist es in der Regel die Fondsgesellschaft, die die Erstattung der Quellensteuer erhält.
Fazit
Wer in Aktien und Fonds im Ausland investiert, macht oft ein gutes Geschäft. Durch die Quellsteuer und ihre Rückerstattung wird es schnell zu einem aufwendigen Geschäft. Wer die gezahlte Quellsteuer zurückgezahlt bekommen möchte, muss länderspezifische Formulare ausfüllen und Nachweise liefern.
Rechenbeispiele zeigen, dass vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerliche Entlastung für die Anleger bieten. Vor einer Investition kann es sich also lohnen, einen genaueren Blick auf die jeweiligen Abkommen zu werfen. Besonders Entwicklungsländer bieten durch ihre Steuerbefreiungen einen großen Anreiz für Anleger.