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Betriebskosten: Auch Sperrmüllkosten sind umlegbar

Inhaltsverzeichnis

Über die Betriebskosten rechnen Sie jährlich ab.

Die Abrechnung zeigt Ihren Mietern auf, welche Kosten entstanden sind und ob sich unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen eine Nachforderung oder ein Guthaben ergibt.

Betriebskosten steigen von Jahr zu Jahr, sodass es sich eingebürgert hat, von ihnen als der 2. Miete zu sprechen. Dabei steigen nicht nur vorhandene Betriebskosten, sondern manche Kosten entstehen erstmalig im laufenden Mietverhältnis.

Da stellt  bei nicht wenigen Vermietern die Frage, welche Kosten umlegbar sind. Lesen Sie hier alles, was Sie über die Umlegung von Betriebskosten wissen müssen, hier am Beispiel von Sperrmüllkosten.

Was passiert mit den Sperrmüllkosten?

Es ist abgesegnet, dass Sie Sperrmüllkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen dürfen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um laufend entstehende Kosten handelt. Hierfür ist es nicht nötig, dass die Kosten jährlich auf der Abrechnung auftauchen.

Es muss sich jedoch um wiederkehrende Kosten handeln. Die Kosten einer einmaligen Entsorgung von Sperrmüll könnten Sie nicht umlegen.

Hinweis: Der BGH macht für die Umlagefähigkeit der Sperrmüllkosten auch keine Einschränkungen, wenn diese rechtswidrig durch Dritte verursacht worden sind.

Das heißt, Sie müssen nicht den tatsächlichen Verursacher ergebnislos gesucht haben, um die Kosten umlegen zu können. Steht der Müllverursacher allerdings fest, scheidet eine Umlage auf alle Mieter aus.

Sperrmüllkosten sind abrechnungsfähige Kosten der Müllbeseitigung

Sperrmüll war schon immer ein leidiges Thema zwischen Mietern und Vermietern. Plötzlich stellen Sie fest, dass sich auf den Gemeinschaftsflächen jede Menge Unrat angesammelt hat. Zu einem kaputten Fahrrad gesellen sich schnell ein alter Tisch, ein Autoreifen oder alte Bretter und schnell wird der Sperrmüll zum Ärgernis.

Doch die Beseitigung des Sperrmülls ist nicht so einfach, wie sie denken. Wäre Ihnen der Verursacher des Sperrmülls bekannt,  ja dann wäre es unkompliziert. Sie könnten ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern und den Müll nach erfolglosem Fristablauf auf seine Kosten beseitigen lassen.

Kosten dürfen nicht auf alle Mieter umzulegen

Alles könnte so einfach sein, doch in der Praxis ist es leider nicht so einfach, da der Verursacher meistens nicht bekannt ist. Daher sind viele Vermieter dazu übergegangen, den Sperrmüll zu entsorgen und die entstandenen Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umzulegen.

Aber auch das war bislang problematisch, denn nach der Auffassung vieler Gerichte war diese Vorgehensweise nicht zulässig.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu diesem Thema geäußert und zugunsten der Vermieter entschieden: Sperrmüllkosten, die laufend dadurch entstehen, dass Mieter Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen, sind abrechnungsfähige Kosten der Müllbeseitigung (BGH, Urteil v. 13.01.10, Az. VIII ZR 137/09).