Betriebskosten: Wasserkosten sind umlagefähig
Die Abrechnung der Warmwasserkosten wird, wie auch die der Heizkosten, in der Heizkostenverordnung geregelt.
Für die Umlegung der Kosten für Brauchwasser gilt der Aufteilungsmaßstab, der im Mietvertrag vereinbart wurde.
Der Vermieter kann aber auch einen Verteilerschlüssel festlegen.
Nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch kann nur abgerechnet werden, wenn Wasserzähler in den einzelnen Wohnungen vorhanden sind.
Auch wenn eine der Wohnungen einen Wasserzähler hat, die anderen aber nicht, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung.
Für Neubauten ist die Installation von einzelnen Wasserzählern Vorschrift, nicht aber für bereits bestehende Immobilien.
Normalerweise werden die Betriebskosten nach dem Wohnflächenmaßstab abgerechnet.
Nach der Mietrechtsreform von 2001 ist dies immer gültig, insofern kein anderer Verteilerschlüssel im Mietvertrag vereinbart wurde.
Betriebskosten: Wasserkosten können umgelegt werden
Alle Wasserkosten, die mit dem Gebrauch der Wohnung anfallen, können auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage selbst sind auch umlagefähig.
Dazu zählt zum Beispiel die Instandhaltung der Wasserpumpe. Die Eichung des Wasserzählers ist kann umgelegt werden.
In der Vermietungspraxis ist die Umlegung nach Wohnungsgröße oder Personenzahl üblich. Möglich ist auch eine Umlegung nach Wohneinheiten oder umbautem Raum.
Verbrauchsabhängig kann, wie oben erwähnt, nur abgerechnet werden, wenn Wasserzähler in den einzelnen Wohnungen vorhanden sind.
Werden Wasserzähler nachgerüstet, können die Kosten dafür nur im Zuge einer Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme umgelegt werden.
Entwässerung ist auch umlagefähig
Nicht nur die Versorgung mit Warm- und Brauchwasser wird vom Mieter mitgetragen. Auch für die Entwässerung muss er mit aufkommen.
Dazu zählt die Haus- und Grundstücksentwässerung, und hier insbesondere der Betrieb einer entsprechenden Entwässerungspumpe.
Für die Nutzung des öffentlichen Entwässerungssystems fallen Abwasser- und Kanalgebühren an, die auch umlagefähig sind.
Sie werden von der Gemeinde erhoben und können auch um Gebühren für die Oberflächenentwässerung und Regenwasserableitung erweitert werden.
Allgemein gilt, dass Mieter die Betriebskosten nur dann zahlen müssen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Betriebskosten bereits in der Miete enthalten sind.
In der Vermietungspraxis ist das allerdings selten der Fall, denn steigende Kosten würden so stets vom Mieter allein getragen werden.Nach der Betriebskostenverordnung dürfen aber nur die laufend anfallenden Kosten umgelegt werden.
Die Betriebskosten für die zentrale Wasserversorgung gehören dazu, ebenso die Reinigung und Wartung der Warmwassergeräte.
Sind Heizungs- und Warmwasserversorgung verbunden, können die Kosten hierfür umgelegt werden, wenn sie nicht bereits mit den Heiz- oder Wasserkosten abgerechnet wurden.
Wichtig ist, dass die Betriebskostenabrechnung die Kosten für das gesamte Gebäude auflistet und die Verteilung auf die einzelnen Wohneinheiten nachvollziehbar dargestellt wird.