Kosten für Gartenpflege: nicht umlegbar, wenn Grünfläche allgemein zugänglich
Viele Vermieter fragen sich, wie sie am besten mit den Kosten für die Gartenpflege umgehen können. Legen Sie diese auf Ihre Mieter um? Oder zahlen Sie den beauftragten Gärtner oder die Gartenhilfe aus eigener Tasche?
Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs. Das besagt nämlich: Ist die Grünfläche in Wirklichkeit kein abgeschiedener Garten, sondern ein öffentlich zugänglicher Park, dann müssen die Mieter nicht für deren Pflege aufkommen (10.02.2016, Az. VIII ZR 33/15).
Der Fall: Grünfläche war nicht bloß für Mieter nutzbar
Es ging im zitierten Urteil um eine Wohnanlage, zu der eine größere Grünfläche gehörte. Die Kosten für die Pflege dieser Grünfläche legte der Vermieter auf sämtliche Mieter der Anlage um.
Diese aber wehrten sich gegen diese unwillkommenen Nebenkosten. Denn, so argumentierten sie, sie könnten diesen Garten ja gar nicht allein nutzen. Vielmehr handele es sich bei besagter Grünfläche um eine Art Park, der der Öffentlichkeit gewidmet sei.
Öffentlicher Park gehört nicht zum vermieteten Objekt
Der Bundesgerichtshof stellte aus diesem Grund klar: Wenn eine Grünfläche tatsächlich nicht bloß den Mietern zur Verfügung stehe, dann habe sie auch keinen Bezug zum vermieteten Objekt. Das sei entweder der Fall, wenn die Bauplanung eine Nutzung durch die Öffentlichkeit vorsehe, oder wenn der Vermieter diese bestimme.
In einem solchen Fall dürfe er die Kosten für die Pflege besagter Grünfläche nicht auf die Mieter umlegen. Bei Parks, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stünden, habe er folglich die Kosten für Heckenschneiden, Rasenmähen, Unkrautjäten & Co. selbst zu tragen.
Fall ans zuständige Landgericht zurückverwiesen
Ob es im verhandelten Fall tatsächlich ein öffentlicher Park oder ein nur für die Mieter zugänglicher Garten war, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch offen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall ans zuständige Berufungsgericht, das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das muss jetzt prüfen, ob das Grundstück etwa durch Hecken oder Zäune gegenüber der Umgebung ausreichend abgegrenzt war oder nicht.
Achtung Vermieter: klare Verhältnisse schaffen
Als Eigentümer und Vermieter einer Wohnanlage kann man aus diesem Fall aber wichtige Schlüsse ziehen: Nebenkosten in Sachen Gartenpflege dürfen nur umgelegt werden, wenn die Mieter und ausschließlich die Mieter auch davon profitieren. Möglicherweise ist ein Zaun oder eine Hecke deutlich günstiger als der jahrelange Verzicht auf die Kostenumlage für die Gartenpflege.
Vermieter sollten aber auch wissen: Befindet sich der Garten etwa gut geschützt hinter dem Gebäude und ist er nicht ohne weiteres für Hinz und Kunz erreichbar, dann können Vermieter die Gärtnerkosten nach wie vor problemlos auf die Mieter umlegen.