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Wohngemeinschaft – Die Studenten-WG als Mieter

Inhaltsverzeichnis

Kurz vor Beginn des neuen Semesters suchen wieder viele Studenten eine Unterkunft.

Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft ist dabei sehr beliebt.

Wollen auch Sie an eine WG vermieten, stellen Sie am besten bereits beim Abschluss des Mietvertrags die Weichen richtig, damit Sie später keine unerwünschten Überraschungen erleben.

Bei der Vermietung an Wohngemeinschaften entzünden sich erfahrungsgemäß die meisten Streitigkeiten an der Frage, ob und wie ein Wechsel einzelner Gemeinschaftsmitglieder stattfinden kann.

Hier bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihren Mietvertrag zu gestalten.

Erteilen Sie eine Untermieterlaubnis

Eine gute und häufig praktizierte Möglichkeit: Sie vermieten die gesamte Wohnung an eines der Wohngemeinschaftsmitglieder. Diesem erteilen Sie zugleich die Erlaubnis, einzelne Zimmer der Wohnung an andere Studenten unterzuvermieten.

Der Vorteil für Sie: Sie haben einen einzigen Vertragspartner und Verantwortlichen für alle Belange des Mietverhältnisses.

Ob und wie eine Untervermietung gelingt, ist Sache dieses einen Mieters. So sparen Sie Zeit und Kosten.

Nachteil: Ihre Ansprüche auf Mietzahlung oder Schadenersatz können Sie nur gegenüber diesem einen Mieter geltend machen. Ist er insolvent und zahlt nicht, können Sie nicht die Untermieter in Anspruch nehmen.

Beschränken Sie die Zahl der Untermieter

Vereinbaren Sie auf jeden Fall im Mietvertrag, wie viele Untermieter Ihr Mieter maximal in die Wohnung aufnehmen darf.

So vermeiden Sie, dass er mehr Untermieter aufnimmt, als Ihnen lieb ist. Denkbar ist auch eine Beschränkung der Häufigkeit von Untermieterwechseln, etwa 1 Wechsel pro Zimmer und Jahr.

Lassen Sie sich unbedingt die Namen und Geburtsdaten der Untermieter mitteilen.

Schließen Sie Mitgliederwechsel aus

Möchten Sie selbst bestimmen, wer im Einzelnen in Ihrer Wohnung lebt und einen späteren Austausch von Wohngemeinschaftsmitgliedern ausschließen, dann vermieten Sie am besten an mehrere Mieter, die sich bereits zu einer Wohngemeinschaft zusammengefunden haben.

Nehmen Sie alle Mitglieder ausdrücklich als Mieter in den Vertrag auf und schließen Sie einen Mitgliederwechsel aus. Beispielsweise mit folgender Klausel:

Formulierungsbeispiel:

„Die Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Ausscheiden einzelner Mitmieter aus dem Vertrag und der Aufnahme neuer Mitmieter zustimmt.“

Vorteil für Sie: Sie wissen von Anfang an, wer in Ihre Wohnung einzieht. Alle Mieter haften Ihnen gemeinsam für die Miete und alle weiteren Ansprüche aus dem Mietvertrag.

Nachteil: Will ein Mieter ausziehen, muss der Mietvertrag insgesamt gekündigt und gegebenenfalls ein neuer Vertrag mit den übrigen Mietern geschlossen werden.

Nachmieterklauseln erhöhen Ihr Risiko

Häufig haben Wohngemeinschaften ein großes Interesse daran, einzelne Mitglieder austauschen zu können, ohne dass gleich der ganze Vertrag von allen gekündigt werden muss.

Um diesem Wunsch nachzukommen, können Sie eine Nachmieterklausel in den Mietvertrag aufnehmen.

Formulierungsbeispiel:

„Die Mieter können vom Vermieter beanspruchen, dass er einzelne Mitglieder aus dem Mietvertrag entlässt und an ihrer Stelle neue Mieter in den Vertrag aufnimmt.

Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn die Geamtzahl der Bewohner nicht überschritten wird, alle fälligen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Miete, Betriebskostennachzahlungen, Schönheitsreparaturen und Ähnliches) beglichen sind und gegen die Person des Nachmieters keine begründeten Bedenken bestehen.“

Vorteil für Sie: Alle Mieter haften Ihnen gemeinsam. Will ein Mieter ausziehen, brauchen Sie nicht selbst die jeweiligen Nachmieter zu suchen und sparen dadurch Zeit und Kosten.

Nachteil: Durch den Austausch von Mitmietern kann es passieren, dass nach einigen Monaten oder Jahren keiner der von Ihnen ursprünglich ausgewählten Mieter mehr in der Wohnung lebt.

Allerdings bleibt Ihnen immer die Möglichkeit, einen unzumutbaren Nachmieter abzulehnen.

Verlangen Sie die Mitteilung neuer Mieter

Weisen Sie Ihre Mieter darauf hin, dass sie verpflichtet sind, Ihnen mitzuteilen, wer die Wohngemeinschaft verlassen will und Name und Geburtsdatum des Nachmieters anzugeben.

Bewährt hat es sich auch, an gut sichtbarer Stelle in der Wohnung oder im Haus, Ihren Namen, Adresse, E-Mail und Telefonnummer oder die Kontaktdaten Ihres Ansprechpartners zu vermerken.

Prüfen Sie, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind, bevor Sie Ihre Zustimmung zum Mieterwechsel erteilen.

Vermieten Sie einzelne Zimmer

Anstatt Ihre Wohnung einheitlich zu vermieten, können Sie auch mit jedem einzelnen Mitglied der Wohngemeinschaft einen individuellen Mietvertrag über ein konkretes Zimmer der Wohnung abschließen und gleichzeitig vereinbaren, dass Bad und Küche zur Mitbenutzung mit den Mietern der übrigen Zimmer zur Verfügung stehen.

Vorteile für Sie: Sie können jeden Mieter selbst auswählen. Mitunter lässt sich auf diese Weise eine höhere Miete erzielen als bei einer einheitlichen Vermietung der gesamten Wohnung.

Nachteil: Für die Suche neuer Mieter sind Sie selbst verantwortlich. Zwischenzeitliche Leerstände einzelner Zimmer gehen zu Ihren Lasten.

Lassen Sie sich bei der Wahl der konkreten Vertragsform vor allem von Ihren persönlichen Interessen leiten.