Wasserschäden: Die meisten Mieter verhalten sich pflichtwidrig

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Defekte oder fehlerhaft angeschlossene Spül- oder Waschmaschinen führen nicht selten zu beträchtlichen Wasserschäden.

Und damit oft zum Streit über die Frage, wer für die Schadensbeseitigung aufkommen muss.

Dabei sind die Pflichten der Mieter, was den Betrieb von Spül- und Waschmaschinen angeht, eng gefasst.

Die folgenden Urteile unterstreichen dies:

  • Ein Mieter, der seine Spülmaschine beim Zubettgehen eingeschaltet lässt und erst am folgenden Morgen wieder ausschaltet, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Wasseraustritt, haftet der Mieter dem Vermieter voll für den entstandenen Wasserschaden (AG Weilburg, Urteil v. 06.11.01, Az. 5 C 432/01).
  • Nach Einschalten der Wasch- oder Spülmaschine muss ein Mieter dieselbe in kürzeren Abständen akustisch und optisch überprüfen, um Unregelmäßigkeiten, insbesondere einen Wasseraustritt durch Platzen des Zuführungsschlauches, rechtzeitig zu bemerken (OLG Hamm, Urteil v. 27.03.84, Az. 27 U 433/83).
  • Hat ein Mieter seine Wasch- oder Spülmaschine in Betrieb gesetzt, ist es grob fahrlässig, wenn er anschließend für längere Zeit die Wohnung verlässt (LG Düsseldorf, Urteil v. 29.10.93, Az. 20 S 84/93).

In den meisten Fällen haftet der Mieter

Im Falle eines Wasserschadens haben Vermieter oft gute Karten, denn die Gerichte erlegen den Mietern strenge Pflichten auf.

Raten Sie mal, gegen welche Pflicht die meisten Mieter verstoßen? Die Pflicht, Rücksicht zu nehmen oder die Miete zu zahlen? Weit gefehlt.

Die von Mietern im Alltag am häufigsten verletzte Pflicht besteht darin, ihre Wasch- und Spülmaschine im laufenden Betrieb zu beaufsichtigen. Da verwundert es nicht, dass Wasserschäden so häufig und oft so gravierend sind. In den allermeisten Fällen haftet dafür der Mieter.

Sie haben keine Kontrollpflichten

Für Sie als Vermieter ist die Sache damit klar: Sie sind nicht verpflichtet, im laufenden Mietverhältnis zu kontrollieren, ob die Haushaltsgeräte des Mieters – oder auch ein von ihm installiertes Aquarium – ordnungsgemäße Wasseranschlüsse haben (OLG Köln, Urteil v. 23.03.04, Az. 22 U 139/03).

Tipp: Auf Pflichten hinweisen

Da sich viele Mieter ihrer Pflichten gar nicht bewusst sind, sollten Sie, um Wasserschäden und Streitereien vorzubeugen, Ihre Mieter hierüber noch einmal informieren – am besten unter Hinweis auf die angegebenen Gerichtsurteile.

Übrigens: Kommen durch den Wasseraustritt auch andere Bewohner des Hauses zu Schaden, dann können auch diese direkt von ihrem Mieter Schadenersatz verlangen.

Mieter haften auch für Fehler von Handwerkern

Nicht selten lassen Mieter ihre Haushaltsgeräte von einem Fachmann anschließen und meinen damit „aus dem Schneider zu sein“. Doch auch hier heißt es: weit gefehlt.

Denn im Falle eines Schadens ist Ihnen Ihr Mieter dennoch haftbar: Bedient sich der Mieter zur Erfüllung seiner (Sorgfalts-) Pflichten der Hilfe anderer Personen, haftet er für deren Fehler wie für eigene. Der Mieter, der Ihnen den Schaden ersetzen muss, kann aber seinerseits vom Handwerker Schadenersatz verlangen.

Wenn Sie eine Gebäudeversicherung haben

Auch die Gebäudeversicherung haftet Ihnen für Wasserschäden. Neben Rohrbruchschäden sind je nach Inhalt Ihres Versicherungsvertrages auch Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit versichert.

Mitunter erhalten Sie sogar Mietausfallschäden erstattet, wenn ein anderer Mieter von Ihnen aufgrund der Wasserschäden die Miete kürzen sollte.

Wichtig: Melden Sie einen aufgetretenen Wasserschaden unverzüglich Ihrer Versicherung. Bei verzögerter Schadensmeldung könnten Sie Ihre Versicherungsansprüche verlieren.

Besteht eine Gebäudeversicherung, dann sind Sie grundsätzlich auch verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen und nicht von Ihrem Mieter Schadenersatz zu fordern. Diese Regel gilt immer dann, wenn Ihr Mieter den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat, wenn ihm also nur ein normaler Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann.

Hat Ihr Mieter jedoch grob fahrlässig den Wasserschaden herbeigeführt, dann können Sie frei wählen, ob Sie die Versicherung oder Ihren Mieter in Anspruch nehmen.

Das Problem besteht aber darin, dass Sie gar nicht beurteilen können, wodurch genau der Schaden verursacht wurde und ob das Verhalten des Mieters als leicht oder als grob fahrlässig einzustufen ist.

Tipp: Schaden anzeigen

Machen Sie der Versicherung in jedem Fall eine Schadensanzeige. Diese prüft ihre Einstandspflicht selbst und ermittelt hierzu den Sachverhalt. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass sich der Mieter grob fahrlässig verhalten hat, wird sie ihn ihrerseits in Regress nehmen.

Wasch- und Spülmaschine: Das sind die Pflichten Ihres Mieters

Der Mieter muss:

  • die Geräte fachgerecht bzw. vorschriftsmäßig anschließen oder anschließen lassen
  • bei der ersten Inbetriebnahme eines neuen Geräts den Spül- oder Waschvorgang besonders sorgfältig beobachten
  • während des Mietverhältnisses in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob der Zuleitungsschlauch noch fest am Wasserhahn sitzt und nicht im Lauf der Jahre porös oder brüchig geworden ist
  • die in Betrieb befindliche Spül- oder Waschmaschine laufend beaufsichtigen, um bei Wasseraustritt schnell handeln zu können
  • jedenfalls bei längerer Abwesenheit, zum Beispiel durch Urlaub, die Kaltwasserzufuhr zur Spülmaschine und zur Waschmaschine sicher verschließen.