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Mietkaution bei Eigentümerwechsel und Gewerbeimmobilien

Inhaltsverzeichnis

Beim Erwerb eines Miethauses sollten Sie folgendes beachten: Haben die Mieter an den Vorbesitzer eine Mietkaution geleistet, so sind nicht etwa automatisch Sie als Erwerber zur Rückzahlung der Mietkaution verpflichtet, wenn die Mieter ausziehen.Als Erwerber des Mietobjekts sind Sie nur dann zur Rückzahlung der Mietkaution verpflichtet, wenn der Vorbesitzer Ihnen die Mietkaution tatsächlich ausgehändigt hat oder Sie sich dem Vorbesitzer gegenüber zur Rückzahlung an den Mieter verpflichtet haben.Praxis-Tipp: Nehmen Sie bei Erwerb eines Mietobjekts unbedingt eine Regelung mit in den Kaufvertrag auf, aus der sich eindeutig und unmissverständlich ergibt, ob Sie eine oder gegebenenfalls mehrere Mietkautionen übernommen haben, um welche Mietkaution(en) es sich handelt und wie hoch die jeweiligen Mietkautionen sind.Achtung: Die Mietkaution dient Ihnen als Käufer, ebenso wie bereits dem Vorbesitzer, als Sicherheit für die Forderungen, die nach dem Eigentumsübergang gegen den Mieter fällig werden.Wegen älterer Forderungen können Sie sich an der Mietkaution nur schadlos halten, wenn der Vorbesitzer Ihnen diese Forderungen gesondert abgetreten hat. Hat der Mieter die Mietkaution in Form einer Bürgschaft erbracht, so wirkt sie auch zu Ihren Gunsten.

Bei Büros und Läden nicht auf Mietkaution verzichten

Bestehen Sie auch bei der Vermietung von Büros und Läden darauf, dass Ihr Mieter eine Mietkaution leistet. Hier ist das Mietausfallrisiko noch ungleich größer als bei der Vermietung von Wohnungen ist.Anders als bei der Vermietung von Wohnungen, gelten bei der Vermietung von Büros und Läden keine gesetzlichen Regelungen zur Höhe, Ratenzahlung, Anlage und Verzinsung der Mietkaution. Deshalb können Sie mit Ihrem Gewerbemieter vereinbaren, dass die Mietkaution in einem Einmalbetrag zu leisten und nicht zu verzinsen ist.

Muster für die Vereinbarung einer Mietkaution bei Vermietung von Gewerberäumen

1. Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrags eine Mietkaution in Höhe von ________€. Die Mietkaution wird nicht verzinst.2. Die Rückzahlung der Mietkaution erfolgt, sobald der Mieter die Mietsache geräumt hat und soweit dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen.Achtung: Bei der Vermietung von Gewerberäumen ist es weit verbreitet, die Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft zu akzeptieren.Was die Höhe der Mietkaution betrifft, so ist es auch bei der Vermietung von Gewerberäumen üblich, einen Betrag in Höhe von drei Monatsmieten zu vereinbaren.Dieser Betrag kann sich jedoch deutlich erhöhen, wenn Sie es als Vermieter übernommen haben, die Mieträume entsprechend den Nutzungswünschen Ihres neuen Gewerbemieters baulich zu verändern.Beispiel: Das Herausnehmen oder Einziehen von Zwischenwänden, Türen und Fenstern oder die Schaffung eines rückwärtigen Zugangs zu den Mieträumen.