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Gartenarbeit, Haftung für Schimmel & Co.: Das können Vermieter von ihren Mietern verlangen

Gartenarbeit, Haftung für Schimmel & Co.: Das können Vermieter von ihren Mietern verlangen
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Inhaltsverzeichnis

Bei den Themen Gartenarbeit, Wäsche trocknen und Versicherungen ist Vermietern oft nicht klar, was sie tatsächlich von ihren Mietern verlangen können. Ein Überblick:

Endlich Frühling: Diese Gartenarbeiten haben Mieter zu leisten

Der Frühling ist endlich da – auch wenn es noch vielerorts regnet. Dennoch: In den kommenden Monaten stehen vielfältige Gartenarbeiten an. Häufig ist der Umfang der Gartenpflege Anlass zum Streit zwischen Mietern und Vermietern.

Regelmäßig ist die Pflege des Gartens im Mietvertrag nur grundsätzlich vereinbart. Den mietvertraglichen Regelungen mangelt es oft genug an einer genauen Darstellung der Pflichten der Mieter.

Als Vermieter sollte man wissen, dass Mieter lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet sind, wenn nichts Genaueres geregelt ist. Hierunter sind nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen.

Das sind Arbeiten, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, beispielsweise den Rasen mähen, das Unkraut jäten und das Entfernen von Laub.

Diese Gartenrbeiten müssen Mieter nicht leisten

Arbeiten, wie Beete düngen, Gehölze beschneiden, den Rasen vertikutieren oder nachsähen oder gar einen Teich oder eine Terrasse reinigen, sind keine einfachen Arbeiten. Hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten, die Mieter durchzuführen haben, müssen Vermieter mangels genauerer Regelung einen großzügigen Maßstab ansetzen.

Als Vermieter hat man hinsichtlich Art und Umfang der Pflegemaßnahmen kein Bestimmungsrecht. Vermieter sind beispielsweise nicht befugt den Mietern vorzuschreiben, wann und wo sie Unkraut zu jäten haben. Sie können auch nicht verlangen, dass der Rasen in bestimmten Zeitabständen gemäht wird. Es gibt allerdings eine Grenze: Mieter dürfen den Garten nicht verwildern und verkommen lassen.

Wenn eine Verwahrlosung des Gartens droht, sind Vermieter berechtigt einzuschreiten. Tipp: Vermieter können die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der durch die Mieter durchzuführenden Gartenarbeiten genau im Mietvertrag festlegen.

Mieter dürfen in der Mietwohnung Wäsche trocknen – haften aber für Schimmel

Wenn Mieter einen Wäschetrockner in der Wohnung aufstellen und zudem Unterwäsche und Socken in den Räumlichkeiten der Mietwohnung trocknen, gilt: Als Vermieter muss man es dulden, wenn Mieter einen Wäschetrockner in der Wohnung aufstellen. Ist aber eine Ablüftungsvorrichtung vorhanden, muss diese durch die Mieter genutzt werden.

Wenn Mieter die Luft lediglich mit einem Schlauch nach außen leiten, können Vermieter dies untersagen. Wohnungsnachbarn können nämlich die Miete um bis zu 10 Prozent mindern, wenn sie durch von einem Wäschetrockner verursachte Nebelschwaden belästigt werden.

Kleinwäsche dürfen Mieter in den Wohnungen und auf dem Balkon trocknen. Eine Klausel im Mietvertrag, die das Wäschetrocknen in der Wohnung verbietet, wäre unwirksam. Natürlich müssen Mieter aber durch ausreichende Belüftung Feuchtigkeitsschäden vorbeugen. Tun sie das nicht, haften sie für hierdurch entstandene (Schimmel-)Schäden.

Für die größeren Wäschestücke müssen Mieter aber grundsätzlich den dazu zur Verfügung stehenden Speicher oder Trockenkeller nutzen. Hier dürfen Mieter keinen eigenen Wäschetrockner aufstellen.

Setzen Sie diese 5 wichtigen Punkte bei Ihren Mietverträge richtig ein?

  1. Immer die Mietsache, Dauer, Miethöhe und deren Fälligkeit integrieren
  2. Betriebskosten unbedingt im Mietvertrag vereinbaren
  3. Stets die Schriftform wählen
  4. Ehepartner sind nicht automatisch Mieter – Unterschriften sind entscheidend
  5. Auf Rechtmäßigkeit von Zusatzvereinbarungen achten

Nutzen Sie den Muster-Mietvertrag, um immer auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.

Einsichtige Mieter können zu Hausrat- und Haftpflichtversicherungen verpflichtet werden

Mieter im Mietvertrag zum Abschluss einer Hausrats- und einer Haftpflichtversicherung verpflichten zu können wäre sinnvoll: Eine Hausratversicherung schützt den Versicherungsnehmer, also den Mieter vor Schäden aus Einbruchs-Diebstahl, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasserschäden und Sturm. Versichert ist der gesamte Hausrat.

Für Vermieter entfaltet eine Hausratsversicherung des Mieters keine Schutzwirkung. Eine private Haftpflichtversicherung dagegen, deckt durch Mieter verursachte Schäden ab, die an Fußböden, Decken, Mauerwerk oder am Hausrat anderer Mieter entstehen können, beispielsweise durch von Mietern verursachte Wasserschäden.

Jedoch: Als Vermieter kann man nicht ohne weiteres fordern, dass Mieter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Steht eine derartige Klausel in einem Formularmietvertrag, ist sie leider unwirksam. Eine individuelle Aushandlung dieser Verpflichtung mit einem einsichtigen Mieter ist dagegen möglich und sinnvoll.

Übrigens: Die Hausratversicherung des Vermieters müssen Mieter nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung. Lediglich die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Mietshaus sind Betriebskosten, die von Vermietern in die jährliche Betriebskostenabrechnung eingestellt werden können.