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Mietrecht Balkon und Terrasse: Die Rechte und Pflichten des Mieters

Inhaltsverzeichnis

Frühling, Sonne, Vogelgezwitscher – Auf meinem Balkon sieht es zwar noch aus wie Kraut und Rüben, aber das soll sich die nächsten Tage ändern. Dann wird wieder gepflanzt, umgeräumt und im Freien gegessen.Aber was gibt das Mietrecht für Balkon und Terrasse eigentlich für Rechte und Pflichten des Mieters an? Gelten für den Balkon ebenso wie für die komplette Wohnung ähnliche Bestimmungen im Mietrecht?Was darf der Mieter auf seinem Balkon? Und was nicht?

Balkon und Terrasse – Freiheit für den Mieter

Laut geltendem Mietrecht können sich Mieter auf einem gemieteten Balkon oder einer Terrasse frei bewegen. Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme darf der Mieter aufstellen.Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse rauchen, selbst wenn ein Nachbar sich durch den Zigarettenqualm belästigt fühlt. Es darf auch gefeiert werden.Allerdings ist die Ruhezeit ab 22:00 Uhr einzuhalten, denn die Belange anderer Mieter dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

Vorsicht bei Blumentöpfen auf dem Balkon

Soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, dürfen Blumenkübel auf Balkon oder Terrasse aufgestellt werden. Grundsätzlich gilt das auch für Blumenkästen oder Blumentöpfe.Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind. Der Mieter muss zudem darauf achten, dass das Gießwasser keine Gebäudeteile oder andere Mieter beeinträchtigt und Abflüsse durch herabfallende Blätter nicht verstopft werden.

Mietrecht: Markise nur mit Erlaubnis

Mieter dürfen auch einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter anbringen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass das Mauerwerk nicht beschädigt wird.Soll allerdings eine Markise angebracht werden, ist die Zustimmung des Vermieters in jedem Fall erforderlich.Kurz: Alles, was mit dem optischen Gesamteindruck des Hauses zu tun hat, sollte mit dem Vermieter abgeklärt werden.

Wäsche trocknen auf dem Balkon ist durch Mietrecht erlaubt

Mieter dürfen laut Mietrecht auf Balkon oder Terrasse ihre Wäsche trocknen, selbst dann, wenn im Haus ein dafür vorgesehener Raum vorhanden ist. Das gilt für eine „kleine Wäsche“ und das Aufstellen eines Wäscheständers, aber auch für eine dauerhaft montierte Wäschestange oder Wäscheleine.Hierfür erforderliche Befestigungen und Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in einer Wohnung.„Große Wäsche“ darf auf Balkonen und Terrassen getrocknet werden, wenn Balkon oder Terrasse an einem Hinterhof gelegen sind. Für die Reinigung des Balkons ist der Mieter selber zuständig. Hierzu gehört auch das Säubern des Abflusssiebes.Reparaturen sind allerdings Sache des Vermieters. Sollte es zu einem Schaden kommen, muss der Vermieter kontaktiert werden.Überhaupt hat der Vermieter ein ganz besonderes Verhältnis zur Terasse

Einrechnung der Terasse in Wohnraum

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem am 22. April 2009 gefällten Urteil zur Wohnraumberechnung die Rechte von Vermietern

Wohnraumberechung als Streitthema

Beim zugrundeliegenden Streitfall ging es um eine Wohnung, deren Fläche im Mietvertrag mit „ca. 120 Quadratmeter“ angegeben war.Dabei entfielen auf die Fläche der einzelnen Innenräume insgesamt 90 Quadratmeter, während die beiden Terrassen zusammengerechnet 45 Quadratmeter groß sind.Die Mieterin der Wohnung verlangte, dass die Fläche der beiden Terrassen nur zu einem Viertel in die Wohnraumberechnung einfließen soll und ging von einer Gesamtfläche ihrer Mietwohnung von 100 Quadratmeter aus – knapp 15 Prozent weniger als im Mietvertrag verankert.Die Miete kürzte sie außerdem um 180 Euro und hat bislang Mieteinnahmen von knapp 3500 Euro zurückgehalten.

Wohnraumberechnung: Terrassenfläche wird eingerechnet

Der Mietkürzung liegt zugrunde, dass eine Mietwohnung einen Mangel aufweist, sofern die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent unter der Wohnfläche liegt, die im Mietvertrag angegeben ist.Für Mietverträge, die aus der Zeit vor 2004 stammen, wird die Wohnfläche jedoch durch die Zweite Berechnungsverordnung festgelegt, falls keine anderslautende Verabredung im Mietvertrag fixiert wurde.Dies war im vorliegenden Gerichtsstreit jedoch nicht der Fall, sodass der Vermieter bis zur Hälfte der Terrassenfläche auf die Miete anrechnen darf. Neben Terrassen können auch Balkone und Loggien bis zur Hälfte angerechnet werden.

Wohnraumberechnung: Keine einheitliche Regelung

Die einzige Chance für die Mieterin, doch noch Recht zu bekommen, liegt einzig und allein darin, dass vor Ort eine andere Berechnung üblich ist.Der BGH entschied, dass eine ortsübliche Quote auch für den Vermieter bindend ist.