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Mietvertragsänderung: Die richterliche Zuweisung unter der Lupe

Inhaltsverzeichnis

Bei der endgültigen Zuweisung einer Mietwohnung an einen der geschiedenen Ehegatten kann der Familienrichter den Mietvertrag umfassend verändern.

Wenn ursprünglich beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, wird ein Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen.

Ist der bereits ausgezogene Ehegatte allerdings alleiniger Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem anderen Ehegatten auf richterliche Anweisung erst neu begründet.

Vertragsänderung gegen Willen des Vermieters möglich

Bei einer Zuweisung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung kann die Umgestaltung des Mietvertrags auch gegen Ihren Willen als Vermieter geschehen.

Als Vermieter sind Sie zwar am Verfahren über die Wohnungszuweisung zu beteiligen, haben aber grundsätzlich keinerlei Möglichkeit, auf diese Zuweisung Einfluss zu nehmen.

Ausgewiesener Ehepartner scheidet aus

Waren ursprünglich beide Ehegatten Mieter, bleibt der Mietvertrag in allen Regelungen erhalten. Es wird nur der ausgewiesene Ehegatte als Mieterpartei und Vertragspartner gestrichen.

Der verbleibende Ehegatte wird alleinige Mieterpartei und Vertragspartner sowie damit auch allein haftende Person gegenüber dem Vermieter.

War der bleibende Ehegatte von Anfang an nicht Mietvertragspartei, kann das Gericht hier ein neues Mietverhältnis mit diesem verbleibenden Ehegatten begründen.

Richter legt Mietvertragsbedingungen fest

Dem Richter bleibt es in dieser Konstellation auch vorbehalten, die Bedingungen des neuen Mietvertrags festzusetzen. Hierbei wird grundsätzlich auf den alten Mietvertrag zurückgegriffen, beziehungsweise ein Mustermietvertrag herangezogen. Ansonsten gelten die mietgesetzlichen Vorschriften.

Achtung: Da Sie als Vermieter am Verfahren zu beteiligen sind, sollten Sie hier also auch Ihr Recht wahrnehmen und das Gericht auf die notwendige Neufestsetzung der Mietvertragsbedingungen hinweisen und – soweit möglich – bei der Gestaltung mitwirken.

Sollten durch den Mieterwechsel Ihre Vermieteransprüche gefährdet sein, sind diese durch das Gericht zu sichern. Im Regelfall wird dem ausscheidenden Mieter die Leistung einer Kaution für vertraglich übernommene Schönheitsreparaturen sowie für eingetretene Schäden aufgegeben.

Befürchten Sie, dass der verbleibende Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, beispielsweise die Miete zu bezahlen, so kann dem weichenden Ehegatten für Ihre künftigen Ansprüche aus dem Mietvertrag für eine angemessene Zeit eine weitere Mithaftung aufgegeben werden (OLG Celle, Beschluss v. 27.06.01, Az. 10 UF 278/00).

Bei Vertragsneugestaltung müssen Sie angehört werden

Als Vermieter wären Sie in einem solchen gerichtlichen Verfahren Beteiligter, da die Entscheidung auch Ihnen gegenüber vertragsgestaltende Wirkung hat.

Eine Zustimmung des Vermieters ist für die Zuweisung der Wohnung im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag auf Auseinandersetzung über die Wohnung später als ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt wurde.

In diesem Fall darf der Richter in Ihre Rechte als Vermieter nur eingreifen, wenn Sie einverstanden sind.