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Rechte und Pflichten rund um die Pflege Ihres vermieteten Gartens

Inhaltsverzeichnis

Zunächst einmal gilt: Den gemieteten Garten, dessen Pflege Ihr Mieter übernommen hat, darf er nicht verwildern lassen.

Was die Nutzung und Gestaltung angeht, so hat der Mieter aber einen großen Spielraum: Er darf beliebige Blumen säen und im üblichen Umfang Sträucher und kleinere Bäume pflanzen.

Das im Garten wachsende Obst darf er ernten und verwenden.

Außerdem darf ein Mieter in dem von ihm gemieteten Garten einen kleinen Teich, ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen oder einen Holzstoß lagern.

Er darf einen üblichen Zaun zur Einfriedung und auch ein kleines Gartenhäuschen errichten. Selbst Bodenplatten darf er in geringem Umfang verlegen, wenn dadurch der Baumbestand nicht beeinträchtigt wird.

Ohne Ihre Zustimmung: Pflanzen nur mit Einschränkung, entfernen nein

Folgendes darf Ihr Mieter aber nicht: Kletterpflanzen (z. B. Geißblatt, Efeu, Knöterich), welche die Hauswand beschädigen könnten, darf der Mieter nicht ohne Ihre Zustimmung setzen. Außerdem darf der Mieter nicht eigenmächtig vorhandene Sträucher und Bäume entfernen.

Bei Mietende ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen

Ist das Mietverhältnis beendet, gilt für den Garten, was auch für die Mieträume gilt: Der Mieter muss den Zustand wiederherstellen, der bei Mietbeginn vorhanden war.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Hat der Mieter mit Ihrer Zustimmung Bäume gepflanzt, können Sie deren Entfernung nicht mehr von ihm verlangen, wenn die Bäume in der Zwischenzeit stark gewachsen sind.

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Vermieter trägt Kosten für selbst vorgenommene Gartenarbeit

Hat sich der Mieter im Mietvertrag kraft Individualvereinbarung verpflichtet, die Gartenpflege auf eigene Kosten vorzunehmen, kann der Vermieter die Kosten nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH für selbst vorgenommene bzw. von ihm beauftragte Gartenarbeiten nicht vom Mieter erstattet verlangen.

Anderes gilt nur, wenn der Mieter seinen Pflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachgekommen ist oder eine „unaufschiebbare Maßnahme der Gefahrenabwehr“ vorlag.

Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn bei einem Sturm ein Baum vorsorglich gefällt werden muss, damit er keinen Schaden anrichtet, und der Mieter nicht erreichbar ist – vorausgesetzt natürlich, dass auch derartige Arbeiten kraft einer individuellen Vereinbarung vom Mieter geschuldet sind (BGH, Beschluss v. 29.09.08, Az. VIII ZR 124/08).

Ihre Arbeiten sind erstattungsfähig

Übrigens: Muss der Mieter die laufenden Gartenarbeiten nicht selbst machen oder befindet er sich hiermit in Verzug, dürfen Sie dagegen sehr wohl selbst gärtnern – und dem Mieter hierfür die für Gartenarbeiten üblichen Kosten (ohne Umsatzsteuer) als Betriebskosten berechnen.

Und was viele Mieter ebenfalls nicht wissen: Die Kosten der Gartenpflege sind vom Mieter als Betriebskosten auch dann zu tragen, wenn er den Garten nicht nutzt, aber grundsätzlich nutzen darf.

Dies hat der BGH entschieden und wie folgt begründet: „Eine gepflegte Gartenfläche verschönert ein Wohnanwesen insgesamt und verbessert die Wohn- und Lebensqualität für alle Mieter“ (BGH, Urteil v. 26.05.04, Az. VIII ZR 135/03 ).