Maklervertrag: Der einseitige Vertrag im Fokus
Im Maklervertrag (§ 652 ff. BGB) wird der Makler von seinem Kunden beauftragt, den Abschluss zum Beispiel eines Mietvertrages mit einem Dritten zu vermitteln.
Beim Maklervertrag handelt es sich um einen sogenannten einseitigen Vertrag, bei dem derjenige zur Provisionszahlung verpflichtet wird, der eine Provision zusagt, wenn er durch Inanspruchnahme von Nachweis- oder Vermittlungsdiensten eines Maklers zu einem Vertragsabschluss gelangt. Der Makler selbst ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, für den Auftraggeber tätig zu werden. Neben der Maklerprovision kann zusätzlich ein Ersatz für Aufwendungen des Maklers vereinbart werden.