Selbstschuldnerische Bürgschaft: Die Sonderform im Überblick
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 BGB). Ist sie als Mietsicherheit vereinbart, kann sich der Vermieter hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber dem Mieter direkt an Bürgen halten.