Teilungserklärung: So wird sie geregelt
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird entweder durch Vereinbarung mehrerer Eigentümer (§ 3 WEG) oder durch die Erklärung eines einzelnen Eigentümers (§ 8 WEG) begründet. Hierzu wird eine notarielle Urkunde erstellt, die als Teilungserklärung bezeichnet wird.
In der Teilungserklärung wird die Aufteilung des Grundstücks bzw. des Gebäudes beschrieben und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt. Sie wird mit der Eintragung ins Grundbuch wirksam.
In der Teilungserklärung ist bei der Begründung des Sondereigentums anzugeben, ob eine Sondereigentumseinheit Wohnungseigentum oder Teileigentum ist. Auch Sondernutzungsrechte (Sondernutzungsrecht)können Bestandteil der Teilungserklärung sein.
Die Teilungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung gemäß § 311 b Abs. 1 BGB. Im Regelfall ist die Gemeinschaftsordnung Bestandteil der Teilungserklärung.
Sofern die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung eine sogenannte Öffnungsklausel enthält, ist eine Änderung von Vereinbarungen, die nicht notwendig durch Vereinbarung zu regelnde Nutzungsarten betreffen, mitunter durch Mehrheitsbeschluss möglich.