Girocard (EC-Karte): Unterschrift oder PIN-Eingabe – was besser ist
In den meisten Geschäften, Supermärkten, Kaufhäusern und Läden können Sie mit Girocard (EC-Karte) zahlen.
Nach dem Auslesen des Kärtchens werden Sie entweder aufgefordert, Ihre PIN einzugeben. Alternativ müssen Sie den Kaufbeleg unterschreiben, damit der Zahlungsvorgang abgewickelt wird.
Aber wussten Sie, dass es rechtlich ein gewaltiger Unterschied ist, ob Sie per Unterschrift bezahlen oder mit PIN? Worin dieser liegt, erfahren Sie im Folgenden.
Hinterlegte Systemdaten entscheiden, wie Sie zahlen sollen
Sobald Ihr Kärtchen eingelesen wurde, stellt das kleine Lesegerät automatisch eine Verbindung zum Kartenanbieter her. Der übermittelt blitzschnell die dafür nötigen Daten.
Dazu gehört Ihre Kontoverbindung, aber auch die Überprüfung, ob die Karte eventuell gesperrt ist oder ob der Zahlbetrag das verfügbare Konto-Guthaben (ggf. inklusive Dispo) nicht überschreitet.
Das System entscheidet anhand dieser Auskunft, ob Sie mit Unterschrift zahlen dürfen (Das ist für den Handel etwas billiger.) oder ob Sie doch besser mit PIN zahlen müssen (Dies ist für den Handel teurer, dafür aber sicherer.).
Manche Händler setzen Bezahlung via PIN oder Unterschrift nach dem Zufallsprinzip ein, andere systematisch nach der mutmaßlichen Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden.
Wieder andere erlauben nur das PIN-Verfahren und setzen nur dann auf Unterschriften, wenn eine Online-Verbindung zum System gerade nicht möglich ist. Doch welche Vor- und Nachteile hat das jeweilige System für Sie als zahlender Kunde?
Unterschrift: Sie erteilen eine Einzugs-Ermächtigung
Wenn Sie mit Unterschrift zahlen, dann bedeutet das rechtlich: Sie erteilen dem Händler oder Dienstleister eine Einzugs-Ermächtigung.
Durch das Auslesen der Karte bekommt er automatisch Ihre Bankverbindung (das geht auch ohne Internet-Verbindung zur Bank bzw. zum Kartenanbieter).
Er speichert sie im System und hebt den Beleg mit Ihrer Unterschrift auf als Beweis dafür, dass Sie der Abbuchung zugestimmt haben. Der Lastschrift-Einzug funktioniert im Prinzip genauso, als wenn Sie dafür ein Formular ausgefüllt hätten:
Der Händler darf einmalig den Zahlbetrag auf der Quittung einziehen. Sie haben das Recht, diesen Bankeinzug binnen 8 Wochen zu widerrufen. So legen es die Regeln zum europaweiten Zahlungsverkehr (SEPA) fest.
Die Bank muss Ihnen das Geld dann zurückbuchen. Aber die berechtigte Forderung eines Händlers auf Begleichung des Zahlungs-Betrags bleibt damit natürlich trotzdem bestehen.
Dumm kann es laufen, wenn Ihr Konto bei Zahlung mit Unterschrift nicht gedeckt ist. Denn dann wird die Lastschrift des Händlers zurückgegeben – was ihn zusätzliches Geld kostet.
Zwar wiederholen einige Händler die Abbuchung anschließend einfach später noch einmal. Aber spätestens dann, wenn die Abbuchung auch beim 2. Mal nicht klappt, kann es teuer für Sie werden.
Denn der Händler wird alle Kosten, die er etwa zur Ermittlung Ihrer Adresse über die Bank oder zum Eintreiben des Geldes hat, gnadenlos auf Sie umlegen.
Und da werden aus 50 € dann schnell 500. Ist Ihr Kontostand also im Minus und Ihr Dispo nahezu ausgereizt, verbietet sich also eine Girocard-Zahlung mit Unterschrift.
Zahlung mit PIN: Mehr Sicherheit für Händler und Käufer
Bei einer PIN-Zahlung kann Ihnen das nicht passieren. Denn das Karten-System teilt dem Händler schon nach dem Einlesen der Karte mit, ob Ihr Konto gedeckt ist und für die Zahlung ausreicht.
Auch ist die Missbrauchs-Gefahr mit gestohlenen Karten weniger groß, wenn bei Zahlung eine PIN eingegeben werden muss. Denn dass ein Kartendieb auf Anhieb die richtige PIN errät, ist unwahrscheinlich. Ihr Unterschrift fälschen kann er dagegen schon.
Bei einer Zahlung mit PIN können Sie allerdings die Zahlung nicht binnen 8 Wochen widerrufen, weil es sich dabei nicht um eine widerrufbare Lastschrift handelt.
Aber das ist auch besser so: Ohnehin tragen Sie Differenzen mit dem Händler besser im direkten Kontakt mit ihm aus und nicht, indem Sie Ihre Lastschrift bei der Bank widerrufen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.