Wichtige Regeln für die Selbstständigkeit
Sein eigener Chef sein, bringt viele Vorteile: Flexible Arbeitszeiten, Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit vom Chef. Trotzdem ist die Freiheit nicht grenzenlos. An Regeln sind Sie auch in der Selbstständigkeit gebunden. Hier zwei besonders wichtige für Sie.
1. Regel: Vermeiden Sie die Scheinselbstständigkeit
Gründer, die sich mit einer eigenen Geschäftsidee nach dem Studium selbstständig machen, haben dieses Problem in der Regel nicht: Die Scheinselbstständigkeit. Doch gerade Selbstständige, die aus einem Unternehmen ausscheiden und zukünftig auf Rechnungsbasis arbeiten, müssen aufpassen, nicht als scheinselbstständig eingestuft zu werden.
Laut der Deutschen Rentenversicherung ist scheinselbstständig, wer…
- allen Weisungen des Auftraggebers Folge leisten muss
- bestimmte Arbeitszeiten einhalten muss
- dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
- in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten arbeitet
- bestimmte Hard- und Software benutzt, mit der insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
Andersherum: Wer frei über seine Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Arbeitsweise entscheiden kann und die Vollmacht hat, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist nicht scheinselbstständig.
Konsequenzen einer Scheinselbstständigkeit: Wenn in einer Betriebsprüfung ein Arbeitsverhältnis als scheinselbstständig eingestuft wird, müssen rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Mit umfangreichen Nachzahlungen bis zu vier Jahren ist zu rechnen. Dabei muss der Betroffene sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.
Wer mehr als 5/6 für einen Auftraggeber arbeitet…
…ist demzufolge scheinselbstständig mit Rentenversicherungspflicht. Wer im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat, ist rentenversicherungspflichtig. Das ist gegeben, wenn Sie mehr als fünf Sechstel des Umsatzes mit einem einzigen Auftraggeber erwirtschaften.
2. Regel: Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender
Auch diese Frage könnten Sie sich stellen, wenn Sie sich gerade selbstständig gemacht haben. Auch hier gibt es Regeln, die Sie für die Selbstständigkeit beachten müssen.
Wer sich „Freiberufler“ nennen darf, also zu den freien Berufen gehört, ist im §18 Einkommenssteuergesetzt festgehalten. Hier finden Sie eine Liste der Berufe, die zu den freien Berufen zählen. Der Zusatz „und ähnliche Berufe“ drückt aus, dass auch nicht genannte Berufe zu den freien Berufen zählen können.
„Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung, die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ – so lautet die gesetzliche Definition für den Freiberufler.
Gewerbetreibende – Handwerk, Handel oder Industrie
Wer sich mit Dienstleistungen im Handwerk, der industriellen Fertigung, im Groß- oder Einzelhandel, der Gastronomie und Hotellerie oder als Vertreter selbstständig macht, gilt hingegen als Gewerbetreibender.
Allein durch die Rechtsform gelten auch alle Kapitalgesellschaften als Gewerbe. Wenn Sie sich zum Beispiel mit einem Journalistenbüro selbstständig machen, als Rechtsform aber eine GmbH wählen, fallen Sie unter die Gewerbesteuer.
Größter Unterschied: Das Steuerrecht
Der größte Unterschied, der sich durch die Einordnung in die Riege der Freiberufler oder Gewerbetreibenden ergibt, ist die Steuerlast. Als selbstständiger Freiberufler zahlen Sie in der Regel keine Gewerbesteuer.
Tipp: Wenn Sie sich selbstständig machen und Ihre Leistung trifft auf die allgemeine Definition eines freien Berufs, steht aber nicht in der Liste, heißt es für Sie: Prüfen lassen. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihr zuständiges Finanzamt.