Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum: Kostenerstattungsanspruch verjährt
In Wohnungseigentümergemeinschaften werden Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum immer mal wieder fällig. Doch die Erstattungen für die entstandenen Kosten sollten lieber schnell in die Wege geleitet werden.
Denn: Dass die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum gegen eine Eigentümergemeinschaft entsprechend § 195 BGB 3 Jahre beträgt, entschied das Amtsgericht Hannover im Dezember des Jahres 2012.
Als Wohnungseigentümer sollte man das unbedingt beachten, auch wenn man glaubt andere Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft zu haben, gilt diese Frist. Denn: Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährung regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist.
Der Fall: Forderung der Erstattung der entstandenen Kosten nach 7 Jahren
Im Jahre 2007 ließ eine Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentumswohnung eines Mitglieds der Gemeinschaft ein Fenster erneuern. Die entstandenen Kosten wurden je zur Hälfte, nach einer vermeintlich verbindlichen 50/50-Regelung, von der Eigentümergemeinschaft und dem Wohnungseigentümer getragen.
Im Jahre 2014 forderte der Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten in Höhe von 1.685,62 € auf. Der diesbezügliche Antrag wurde jedoch von der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung im Mai 2014 abgelehnt.
Nun klagte der Wohnungseigentümer seinen vermeintlichen Ersatzanspruch ein, da laut Teilungserklärung für die Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig war. Hiervon hatte der Wohnungseigentümer erst 2011 erfahren. Die Gemeinschaft übernahm zudem neuerdings immer die Gesamtkosten für Fenstererneuerungen.
Die Entscheidung des Gerichts: Anspruch war bereits verjährt
Das Amtsgericht Hannover entschied den Rechtsstreit schließlich zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Es galt die Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Danach begann die Verjährung für den von dem Wohnungseigentümer geltend gemachten Erstattungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit Ablauf des Jahres 2010.
Das Gericht: rechtliche Beratung hätte früher eingeholt werden müssen
Der Wohnungseigentümer konnte sich nicht darauf berufen, dass er erst im Jahre 2011 von seinem Recht Kenntnis erlangt hatte. Auch wenn die Eigentümergemeinschaft nun dazu überging die kompletten Kosten von notwendigen Fenstererneuerungen zu übernehmen.
Mitte 2007 war bereits von der das Fenster in der Eigentumswohnung des Klägers austauschenden Firma die Rechnung gestellt worden.
Da der klagende Wohnungseigentümer die Rechnung zum Teil bezahlt hatte, kam seit 2007 ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten in Betracht. Der klagende Wohnungseigentümer hätte somit bereits im Jahre 2007 rechtliche Beratung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kostenaufteilung einholen können (AG Hannover, Urteil v. 16.12.14, Az. 484 C 6184/14).