WEG 2015: 3 wichtige Urteile zur Sanierung und Instandhaltung
Sanierungen und Instandhaltungen sind auch 2015 wieder wichtige Themen in der WEG. 3 Urteile können bei Unklarheiten für den Durchblick sorgen.
1. Einzelner Wohnungseigentümer kann Instandhaltung durchsetzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einzelne Wohnungseigentümer die Sanierung gemeinschaftlichen Eigentums durchsetzen können. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Sanierung zwingend erforderlich ist.
Verzögern die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine Beschlussfassung über eine erforderliche Sanierung, können sie zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Ein WEG Eigentümer hatte eine im Keller gelegene Eigentumswohnung im Jahr 2002 erworben. 2008 wurde ein Feuchtigkeitsschaden festgestellt, der dazu führte, dass die Wohnung in der Zwischenzeit unbewohnbar wurde. Ursache hierfür waren Baumängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums.
Eine Sanierung wurde jedoch von den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Der betroffene Wohnungseigentümer reichte Klage ein, um die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft zu einer Sanierung zu verpflichten.
WEG-Mitglieder müssen Kosten für Sanierung entrichten
Mit Erfolg! Der BGH verurteilte die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in letzter Instanz, der anteiligen Aufbringung der Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung und der Bildung einer diesbezüglichen Sonderumlage zuzustimmen.
Ferner stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass die übrigen Wohnungseigentümer zum Ersatz künftiger Schäden des betroffenen Wohnungseigentümers verpflichtet sind. Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen.
Allerdings haben die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft insoweit einen Gestaltungsspielraum. Sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.
Deshalb sind sie berechtigt, Kosten und Nutzen einer Maßnahme gegeneinander abzuwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen zurückzustellen. Anders liegt es aber dann, wenn eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich ist.
Schadensersatzanspruch möglich
Denn infolge der sanierungsbedürftigen Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum war die Wohnung des betroffenen Wohnungseigentümers unbewohnbar. Zudem kam eine Ersatzpflicht der übrigen Wohnungseigentümer für solche Schäden des betroffenen Wohnungseigentümers in Betracht, die dadurch entstanden waren, dass die gebotene Beschlussfassung über die Sanierung zu spät erfolgte.
Eine Haftung kann solche Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (BGH, Urteil v. 17.10.14, Az. V ZR 9/14).
2. Bei notwendiger Sanierung oder Instandsetzung gibt es keine Opfergrenze
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Urteil von Oktober 2014 außerdem klar, dass sich einzelne Wohnungseigentümer nicht auf eine Opfergrenze berufen können, wenn eine Instandsetzung oder Sanierung von Gemeinschaftseigentum dringend erforderlich ist. Finanzielle Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer können in einem solchen Fall nicht berücksichtigt werden.
Bei dem bereits erläuterten Fall wollten insbesondere Wohnungseigentümer die Sanierung verhindern. Sie verwiesen darauf, dass der Eigentümer der mangelhaften Räume einen relativ geringen Anteil der Sanierungskosten zu tragen hätte. Sie hingegen müssten wesentlich höhere Beträge aufwenden und würden damit die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit erreichen.
Da insbesondere diese zwei Wohnungseigentümer ihre finanzielle Beteiligung an der Sanierung verweigerten, reichte der Eigentümer der mangelhaften Kellerräume beim zuständigen Gericht eine Klage ein.
Mit Erfolg! Wenn eine sofortige Instandsetzung oder Sanierung von Gemeinschaftseigentum erforderlich ist, hat jedes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf deren Durchführung.
Ist eine solche Maßnahme notwendig, können die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ihre Beteiligung nicht verweigern. Es gibt keine Opfergrenze zu Gunsten einzelner Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft. Deshalb bleiben finanzielle Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer unberücksichtigt (BGH, Urteil v. 17.10.14, Az. V ZR 9/14).
3. Vermietender Wohnungseigentümer einer unbewohnbaren Wohnung hat Anspruch auf Schadensersatz
Wenn eine vermietete Eigentumswohnung nicht bewohnbar ist, weil die Immobilie saniert wird, steht dem Eigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Mietausfall zu. Dabei umfasst dieser Schadensersatzanspruch auch eine vereinbarte Indexmieterhöhung und die Betriebskostenvorauszahlung des Mieters. So entschied das Landgericht Frankfurt a. M. im Juli 2014.
Über Monate fand in einer Wohnungseigentumsanlage eine Dachsanierung statt. Dabei wurden einige Eigentumswohnungen in einen rohbauartigen Zustand versetzt und unbewohnbar. Der Mieter eines betroffenen Wohnungseigentümers kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.
Der Wohnungseigentümer machte daraufhin gegen die Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche für die entgangene Miete geltend. Nach seiner Ansicht war die Gemeinschaft auch verpflichtet, die aufgrund einer im Mietvertrag vereinbarten Indexmiete anfallende Mieterhöhung sowie die mit dem Mieter vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten.
Ersatzanspruch des WEG-Mitglieds ist rechtmäßig
Das Landgericht Frankfurt a. M. bestätigte, dass der Ersatzanspruch des vermietenden Wohnungseigentümers gemäß § 14 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowohl die Indexmieterhöhungen als auch die Betriebskostenvorauszahlungen umfasste.
Die Eigentümergemeinschaft war zum Ausgleich des Schadens verpflichtet, der dem klagenden Wohnungseigentümer durch die Sanierungsarbeiten entstanden war. Dieser Schaden beschränkte sich nicht lediglich auf die Nettomiete. Nach dem Mietvertrag war eine Indexmiete vereinbart.
Zudem war der Mieter auch zu Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet. Da gemäß § 14 Nr. 4 HS 2 WEG i.V.m § 249 BGB ein Wohnungseigentümer so zu stellen ist, als hätte es die schadensverursachende Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme nicht gegeben, besteht ein Anspruch auf die rechtmäßig mit einem Mieter vereinbarten und von diesem zu erbringenden Leistungen.
Allerdings war der vermietende Wohnungseigentümer dann auch verpflichtet, über die Betriebskostenvorauszahlungen abzurechnen (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 16.07.14, Az. 2-13 S 177/12).