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WEG: Das Rücksichtnahmegebot gilt auch fürs Blumengießen

Inhaltsverzeichnis

In der WEG können die unterschiedlichsten Dinge für einen Streit zwischen den verschiedenen Eigentümern sorgen. Dass auch über das Gießen von Blumen gestritten werden kann, zeigte jetzt ein Fall, über den das Landgericht in München im September 2014 zu entscheiden hatte. Dieses bezieht sich jedoch nicht nur auf Mitglieder einer WEG, sondern gilt in eingeschränkter Weise auch für Mieter.

Rücksichtnahmegebot: Anforderungen sind für WEG Mitglieder strenger

Denn: Das Landgericht in München entschied im September 2014, dass es beim Gießen von Blumen auf einer Fensterbank oder auch auf einem Balkon zum Überlaufen und Herabtropfen von Wasser kommen darf.

Befinden sich jedoch andere Hausbewohner oder deren Gäste erkennbar im darunter liegenden Bereich, gebietet es das Rücksichtnahmegebot, mit dem Gießen zunächst so lange zu warten, bis der Nachbar dadurch nicht mehr beeinträchtigt werden kann.

Als Wohnungseigentümer sollten Sie wissen, dass in Wohnungseigentümergemeinschaften ein besonders ausgeprägtes Rücksichtnahmegebot gilt.

Der Fall: Klage auf Unterlassung des Blumengießens

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen den Eigentümer der über seiner Wohnung liegenden Eigentumswohnung auf Unterlassung des Blumengießens geklagt.

Mehrfach war in der Vergangenheit Blumenwasser vom Balkon der über seiner Eigentumswohnung liegenden Wohnung heruntergetropft, wenn er gerade auf seinem Balkon saß. Unter anderem war dabei das Blumenwasser sogar in seinen Kaffee getropft.

Der verklagte WEG Eigentümer war jedoch der Ansicht, dass das Gießen der Blumen von seinem Nachbarn einschränkungslos hinzunehmen sei. Zudem hätte der betroffene Wohnungseigentümer genau darstellen müssen, wann er genau durch das Gießen der Blumen belästigt wurde. Er hätte seiner Meinung nach also ein Protokoll darüber führen müssen.

Die Entscheidung des Gerichts: Mit dem Blumengießen muss gewartet werden!

Die Klage verlief jedoch mit Erfolg! Das Landgericht in München entschied den Rechtsstreit nämlich zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Das regelmäßige Gießen von Blumen auf einem Balkon oder einer Fensterbank stellt zwar auf der einen Seite eine übliche und zulässige Nutzung dar.

Das Herabtropfen von Blumengießwasser ist auch als unvermeidbar von Nachbarn und Passanten hinzunehmen, weil damit keine höhere Beeinträchtigung als durch Regen verbunden ist.

Rücksichtnahmegebot: Gießen der Blumen nur dann, wenn anderes WEG Mitglied nicht beeinträchtigt wird

Auf der anderen Seite ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch wegen des wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebots mit dem Gießen der Blumen zu warten, wenn ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft beeinträchtigt werden könnte. Der verklagte Wohnungseigentümer wurde deshalb zu zukünftiger Unterlassung verurteilt.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass der klagende Wohnungseigentümer nicht gehalten war, ein genaues Protokoll über die einzelnen Störungen vorzulegen (LG München I, Urteil v. 15.09.14, Az. 1 S 1836/13 WEG).