WEG: Einzelner Wohnungseigentümer ist zu Mängelrüge und Fristsetzung berechtigt
Wenn eine Eigentümergemeinschaft per Beschluss die Ausübung gemeinschaftlicher Mängelgewährleistungsrechte an sich gezogen hat, kann ein einzelner Wohnungseigentümer den Bauträger dennoch verbindlich auffordern die Mängel zu beseitigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2014.
Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft hatten gegen den Bauträger wegen Mängeln in der Tiefgarage zwei gerichtliche Beweisverfahren beantragt.
Während dieser Verfahren beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, beim Scheitern von Verhandlungen, den Ausgang der Verfahren nicht weiter abzuwarten sondern den Bauträger zu verklagen.
Dennoch setzte ein Wohnungseigentümer dem Bauträger später eine Frist zur Mängelbeseitigung. Die Fristsetzung wurde mit der Androhung eines gerichtlichen Verfahrens bei fruchtlosem Ablauf der Frist verbunden.
Die Eigentümergemeinschaft war der Ansicht, dass dieser Alleingang des Wohnungseigentümers für sie nicht verbindlich war.
Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Ausübung der Gewährleistungsrechte für Mängel am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen konnte.
Diese war danach auch für die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche zuständig, auch wenn diese zuvor durch einzelne Wohnungseigentümer ausgeübt werden konnten.
Diese Rechte durften einzelne Wohnungseigentümer aber im Alleingang weiter verfolgen, solange gemeinschaftsbezogene Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wurden.
Ein einzelner Wohnungseigentümer konnte also dem Bauträger eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen, obwohl die Gemeinschaft die Ansprüche an sich gezogen hatte.
Wie zu entscheiden wäre, wenn eine Eigentümergemeinschaft eine Mängelbeseitigung ausschließt, hat der BGH bisher nicht entschieden (BGH, Urteil v. 06.03.14, Az. VII ZR 266/13).