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WEG kann Prozessführung an sich ziehen

Inhaltsverzeichnis

Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss die Durchsetzung der Rechte an sich ziehen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in einer Kostenentscheidung im August 2014. Die Eigentümergemeinschaft kann also durchaus Wohnungseigentümern zustehende Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich ziehen.

Eigentümergemeinschaft kann Prozessführung übernehmen

Ein Wohnungseigentümer hatte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch seinen Rechtsanwalt ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger eingeleitet.

Per Beschluss hatte die Mehrheit der Wohnungseigentümer später entschieden, dass die Eigentümergemeinschaft die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mängel durchsetzen sollte. Der das selbständige Beweisverfahren betreibende Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig.

Der BGH bestätigte, dass die Eigentümergemeinschaft per Beschluss die Ansprüche wegen der Mängel wirksam an sich gezogen hatte. Sie trat damit ab diesem Zeitpunkt als gesetzlicher Prozessstandschafter durch die Mängel beeinträchtigter Wohnungseigentümer auf (BGH, Beschluss v. 27.08.14, Az. VII ZB 8/14).

Unterlassensanspruch wegen gewerblicher Prostitution in der WEG

Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch einen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, steht anderen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch zu.

Hat die Eigentümergemeinschaft solche Ansprüche allerdings per Beschluss vergemeinschaftet, sind einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr zu einer Prozessführung berechtigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2014.

In der Eigentumswohnung eines Wohnungseigentümers wurde gewerblich Prostitution ausgeübt. Aus diesem Grund beschlossen die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich, dass die ihnen zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution gemeinschaftlich durch den Verband geltend gemacht werden sollten.

Ein Wohnungseigentümer verklagte dennoch den Eigentümer der gemeinschaftsschädigend genutzten Wohnung, es zukünftig zu unterlassen, die Wohnung zur Ausübung der Prostitution zu nutzen oder Dritten zur Ausübung der Prostitution zu überlassen.

Die Entscheidung des Gerichts: Wohnungseigentümer war nicht Prozessführungsbefugt

Ohne Erfolg! Denn auch die Eigentümergemeinschaft reichte eine auf Unterlassung der Prostitution gerichtete Klage gegen den Eigentümer der betroffenen Wohnung ein. Die Klage des einzelnen Wohnungseigentümers wurde dadurch unzulässig. Die Eigentümergemeinschaft hatte durch einen wirksamen Beschluss eine Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet.

Zu den gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen dieser gesetzlichen Regelung gehören auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums. Infolgedessen war der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt.

Der klagende Wohnungseigentümer stütze seine Klage auch ausschließlich auf Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch den bordellartigen Betrieb. Sein Sondereigentum, d. h. seine Eigentumswohnung war durch die negativen Auswirkungen nur indirekt betroffen.

Da die Eigentümergemeinschaft die wegen der Ausübung der Prostitution entstandenen Abwehransprüche der einzelnen Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hatte, begründete sie hiermit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Durchsetzung (BGH, Urteil v. 05.12.14, Az. V ZR 85/14).