WEG: Mülltonnen nicht vor Fenstern eines Wohnungseigentümers stehen
- Der Fall: Verlegung der Mülltonnen durch betroffenen Wohnungseigentümer beantragt
- Die Entscheidung des Gerichts: Beschluss widersprach der ordnungsgemäßen Verwaltung
- Ordnungswidrige Verwaltung: WEG-Mitglied unzumutbar benachteiligt
- WEG muss bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben einhalten
- Mülltonnen sorgten für Beeinträchtigung der Wohnräume des Wohnungseigentümers
Jeder kennt ihn: den Gestank von Mülltonnen. Diesem Geruch möchte man nicht gerne jeden Tag begegnen. Doch wie können sich Wohnungseigentümer eigentlich wehren, wenn die Mülltonnen direkt vor den Fenstern der Eigentumswohnung platziert sind?
Das Landgericht Hamburg hat im Juli 2014 entschieden, dass Wohnungseigentümer einander aus dem Gemeinschaftsverhältnis heraus dazu verpflichtet sind, beim Aufstellen von Mülltonnen darauf zu achten, dass diese in angemessenem Abstand von Fenstern oder Türen von Aufenthaltsräumen eines Wohnungseigentümers entfernt stehen.
Ein Beschluss, auf dessen Grundlage ein solcher Abstand nicht eingehalten wird, ist demnach rechtswidrig. Das gilt insbesondere wenn ein betroffener Wohnungseigentümer nicht eingewilligt hat.
Der Fall: Verlegung der Mülltonnen durch betroffenen Wohnungseigentümer beantragt
Ein Wohnungseigentümer hatte als Tagesordnungspunkt einer Eigentümerversammlung die Verlegung des Standorts der Mülltonnen in den Hinterhof beantragt. Die Mülltonnen standen bisher unter den Fenstern seiner Wohnräume.
Der Beschluss wurde jedoch von der WEG mehrheitlich abgelehnt. Gegen diesen Negativbeschluss reichte der Wohnungseigentümer im Anschluss an die Versammlung eine Anfechtungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts: Beschluss widersprach der ordnungsgemäßen Verwaltung
Und zwar mit Erfolg! Der angefochtene Negativbeschluss widersprach dem Gericht zufolge einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Der beschlossene Verbleib der Müllbehälter an dem derzeitigen Standort lag außerhalb des Ermessensspielraums im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft.
Gemäß § 15 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit hinsichtlich der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums die Bedingungen eines ordnungsgemäßen Gebrauchs beschließen.
Ordnungswidrige Verwaltung: WEG-Mitglied unzumutbar benachteiligt
Ordnungsgemäß ist ein Gebrauch, der einzelne Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt bzw. benachteiligt. Die Mülltonnen am derzeitigen Standort beeinträchtigten jedoch den klagenden Wohnungseigentümer in unzumutbarer Weise. Der derzeitige Standort war demnach unzulässig.
Gesetzlich ist das Aufstellen von Mülltonnen bei Unterbringung in Müllbehälterschränken in angemessenem Abstand von Aufenthaltsräumen zulässig. Die Entfernung der Tonnen unterschritt jedoch einen Abstand von mindestens 2 Metern zu den Fenstern des klagenden Wohnungseigentümers.
WEG muss bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben einhalten
Bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben bezüglich des Aufstellens von Mülltonnen sind auch wohnungseigentumsrechtlich von Bedeutung. Durch solche Regelungen sollen Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden.
Wohnungseigentümer sind einander aus dem Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG wechselseitig verpflichtet, gesetzliche Abstandsvorgaben einzuhalten.
Mülltonnen sorgten für Beeinträchtigung der Wohnräume des Wohnungseigentümers
Der klagende Wohnungseigentümer hatte einen Anspruch darauf, dass die Mülltonnen an einem Ort aufgestellt werden, an dem keine Beeinträchtigung seiner Wohnräume erfolgte. Denn gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungs- oder Teileigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum in einer Weise zu nutzen, dass dadurch für keinen anderen Wohnungs- oder Teileigentümer Nachteile erzeugt werden (LG Hamburg, Urteil v. 23.07.14, Az. 318 S 78/13).