WEG: Räumlich begrenzte Videoüberwachung ist zulässig
Eine ausschließlich auf den eigenen Sondernutzungsbereich beschränkte Videoüberwachung ist zulässig, entschied das Amtsgericht in Hamburg-Blankenese im Dezember 2013.
In einer Eigentümergemeinschaft hatte eine Wohnungseigentümerin Videokameras zur Überwachung installiert.
Die übrigen Wohnungseigentümer befürchteten eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und reichten Klage auf Unterlassung und Beseitigung der Kameras ein. Sie behaupteten, dass die Kameras auf Gemeinschaftsflächen ausgerichtet seien.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der verklagten Wohnungseigentümerin.
Diese hatte behauptet, dass die Videokameras ausschließlich ihr Sondereigentum bzw. ihre Sondernutzungsflächen erfassten. Sie seien von einem Meisterbetrieb abschließend fest eingerichtet worden.
Das Gericht hatte Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der gesamten Installationen vor Ort. Hierbei bestätigten sich die Angaben der verklagten Wohnungseigentümerin.
Die eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich, war, so das Gericht, rechtlich nicht zu beanstanden.
In der Rechtsprechung wurde sogar entschieden, dass eine Videokamera auch einen von der Gemeinschaft genutzten Hausflur erfassen darf.
Auch die theoretische Möglichkeit einer manipulativen Veränderung einer Ausrichtung der Überwachungskameras rechtfertigte nicht die Annahme einer über das Maß des § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hinausgehenden Beeinträchtigung.
Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation hinreichend wahrscheinlich ist. Die klagenden Wohnungseigentümer mussten aber nicht ernsthaft eine Überwachung durch die Beklagte befürchten.
Die Wahrscheinlichkeit, dass zunächst ein minimaler Bereich der Gemeinschaftsflächen oder Sondernutzungsflächen anderer Eigentümer von den Kameras miterfasst wurde, ließ eine Wiederholungsgefahr dennoch entfallen.
Die verklagte Wohnungseigentümerin hatte insoweit allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Das Gericht zumindest hatte bei der Besichtigung vor Ort festgestellt, dass man aktuell in Sondernutzungsbereiche nicht hineinsehen konnte (AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 09.01.13, Az. 539 C 7/12).