WEG: Türspion mit Kamerafunktion darf nicht ohne Beschluss Gemeinschaftsfläche erfassen
Dass man als Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Videoüberwachung, beispielsweise einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion, zu installieren, stellte das Amtsgericht Bergisch Gladbach im September 2015 klar.
Wenn durch einen solchen Türspion im Gemeinschaftseigentum stehende Raumteile ohne ermächtigenden Beschluss der Gemeinschaft überwacht werden, ist eine solche Installation rechtswidrig.
Der Fall: ungenehmigter Einbau eines digitalen Türspions mit Kamerafunktion
Ein Wohnungseigentümer, der als Jäger Waffen, Munition und Gegenstände, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, mit behördlicher Genehmigung in seiner Eigentumswohnung aufbewahrte, hatte an der Tür einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion angebracht.
Die Polizei hatte zuvor die Empfehlung ausgesprochen, eine Tür-Alarmanlage als Mindestschutz vor Einbrechern zu installieren oder einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion einzubauen.
Die Wohnungstür befand sich in der Nähe des Hauseingangs im Erdgeschoss. Die Kameraanlage und der Monitor wurden durch Klingeln an der Wohnungstür aktiviert.
Nachdem der Verwalter von der Installation erfahren hatte, wurde auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass der Wohnungseigentümer zum Rückbau der Kameraanlage veranlasst werden sollte und die Kameraüberwachung fortan zu unterlassen sei.
Gegen diesen Beschluss reichte der betroffene Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein. Er behauptete, dass die Installation des digitalen Türspions auch deshalb zulässig sei, weil gegen den Einbau von Türkameraanlagen nach Auskunft des Landesbeauftragten für Datenschutz grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Die Entscheidung des Gerichts: Anspruch auf Rückbau war rechtmäßig
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Diese konnte gemäß §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i. V. m. § 1004 BGB die Beseitigung der Installation verlangen.
Nach § 15 Abs. 3 WEG können Wohnungseigentümer von anderen Wohnungseigentümern der Gemeinschaft einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht.
Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind Sie und andere Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch kein anderer Wohnungseigentümer benachteiligt wird.
Ungenehmigter Einbau von einer Videokamera kann u.U. gerechtfertigt sein
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Installation einer Videokamera durch einen Wohnungseigentümer gerechtfertigt sein kann (BGH Urteil v. 21.10.11, Az. V ZR 265/10). Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kamera ausschließlich Bereiche erfasst, die im Sondereigentum des installierenden Wohnungseigentümers stehen.
Im entschiedenen Rechtsstreit stellte die Installation der Türkameraanlage eine Beeinträchtigung dar, die das Maß des zulässigen überschritt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft umfasste auch deren Befugnis, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann ihre Aktivitäten im Hausflur aufgezeichnet werden.
Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen in Mehrfamilienhäusern muss daher sichergestellt sein, dass keine öffentlichen oder gemeinsamen Bereiche erfasst werden.
Eingriff in die Rechte der Hausbewohner ist unzulässig
Auf Grund der Lage der Wohnungseingangstür des betroffenen Wohnungseigentümers im Erdgeschoss mussten alle anderen Eigentümer, Mieter oder Besucher diesen Bereich passieren. Es wurde bereits dadurch in die Rechte der anderen Hausbewohner und ihrer Besucher eingegriffen, weil ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wurde.
Es war nämlich nicht erkennbar, wann die Kamera aktiv war. Da die übrigen Hausbewohner eine Überwachung befürchten mussten, lag bereits ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht vor. Dies hat der BGH in einem vergleichbaren Rechtsstreit bereits entschieden (BGH, Urteil v. 16.03.10, Az. VI ZR 176/09).
Die Anbringung der Kamera beeinträchtigte somit die Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die übrigen Hausbewohner. Ein berechtigtes Überwachungsinteresse des betroffenen Wohnungseigentümers, welches das Interesse der Gemeinschaft überwog, war nicht vorhanden. Der betroffene Wohnungseigentümer konnte sich auch nicht auf einen genehmigenden Beschluss der Gemeinschaft berufen.
Gemäß § 6 b BDSG ist eine Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage nur durch die Gemeinschaft zulässig, wenn ein berechtigtes Gemeinschaftsinteresse das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer überwiegt (AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 03.09.15, Az. 70 C 17/15).