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WEG: Verbraucherschutz gilt auch hier

Inhaltsverzeichnis

Was steckt eigentlich rechtlich gesehen hinter einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus mehreren Eigentümern, die jeweils entweder gewerblich oder privat handeln. Eine nicht gewerbliche Handlung der Gemeinschaft führt daher dazu, dass sie in diesem Fall auch mit gewöhnlichen Verbrauchern gleichgestellt werden kann.

Denn: Wohnungseigentümergemeinschaften sind unter Anwendung des Verbraucherschutzes auf die in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden Wohnungseigentümer regelmäßig Verbrauchern gleichzustellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im März des Jahres 2015.

Der Fall: Ist eine Preisanpassungsklausel im Gaslieferungsvertrag rechtens?

Der BGH hatte im März des Jahres 2015 zu entscheiden, ob eine formularmäßige Klausel zur Anpassung des Preises in einem von einem Energieversorger mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Gaslieferungsvertrag rechtswirksam ist.

Nach solchen so genannten Spannungsklauseln ändert sich der Preis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl.

WEG: Gilt auch hier der Verbraucherschutz?

Bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern hatte der BGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sie einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen (BGH, Urteile v. 24.03.10, Az. VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).

Wohnungseigentümergemeinschaften hatten in den zuletzt im März des Jahres 2015 zu entscheidenden Gerichtsverfahren eingewendet, dass auch sie als Verbraucher anzusehen sind.

Verbraucherschutz: Klauseln zur Preisanpassung sind unwirksam

Klauseln zur Anpassung des Preises seien ihnen gegenüber somit rechtswidrig und damit unwirksam. Energieversorger könnten somit auf der Grundlage von mit Wohnungseigentümergemeinschaften geschlossenen Versorgungsverträgen keine sich erhöhenden Beträge verlangen.

Soweit Eigentümergemeinschaften zu viel gezahlt hätten, stünden ihnen sogar noch Ansprüche zur Rückforderung solcher Gelder zu, glaubten die Mitglieder.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Verbraucher anzusehen

Der BGH hat die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften als Verbraucher anzusehen sind, nunmehr zu Gunsten solcher Gemeinschaften entschieden. Aus diesem Grund findet der Verbraucherschutz auch zu Gunsten von Eigentümergemeinschaften und ihrer Mitglieder Anwendung.

Klauseln zur Anpassung des Preises in von Energieversorgern mit Wohnungseigentümergemeinschaften geschlossenen Energielieferungsverträgen sind demnach rechtswidrig und damit unwirksam.

Nur nicht gewerblich handelnde Wohnungseigentümer sind mit Verbrauchern gleichzustellen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist wegen Anwendung des Verbraucherschutzes auf die in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden Wohnungseigentümer regelmäßig auch einem Verbraucher gleichzustellen.

Wohnungseigentümer als natürliche Personen verlieren ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Kauf einer Eigentumswohnung Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft geworden sind.

Privater Energiebedarf oder gewerbliche Energielieferung?

Verträge über Energielieferungen dienen der Deckung des eigenen privaten Energiebedarfs und nicht etwa gewerblichen Zwecken. Dies gilt auch dann, wenn WEG Eigentümer und ihre Eigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten worden sind (BGH, Urteile v. 25.03.15, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14).