Grunddienstbarkeit: Ein Recht im Fokus
Eine Grunddienstbarkeit bezeichnet das Recht an einem Grundstück, das dem Eigentümer eines anderen, meist benachbarten Grundstücks, eingeräumt ist. Grunddienstbarkeiten werden als Belastung im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen.
Bei einer Grunddienstbarkeit kann es sich beispielsweise um ein beschränktes Nutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers des “herrschenden Grundstücks” handeln. Dies kann zum Beispiel um ein Geh- und Fahrrecht sein. Es kann sich aber auch um die Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers des “dienenden Grundstücks” handeln.
Ein Beispiel hierfür wäre die Duldung einer Grenzbebauung. Außerdem kann der Ausschluss eines Rechts des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (etwa des Betriebs eines bestimmten Gewerbes) als Grunddienstbarkeit eingetragen werden.
Die Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Berechtigten nicht gelöscht und muss von einem Grundstückserwerber übernommen werden. Ist keine Beschränkung vereinbart, besteht die Grunddienstbarkeit in der Regel unbegrenzt.