Nießbrauch: Was das Recht umfasst
Mit einem Nießbrauch wird einer dritten Person das Recht eingeräumt, die Nutzungen aus Sachen, Forderungen, Rechten, Vermögen, Erbschaften oder Grundstücken zu ziehen. Das Recht des Nießbrauchs ist im BGB geregelt (§§ 1030 bis 1089). Nießbrauch ist grundsätzlich unübertragbar (§ 1059 BGB) und unvererblich (§ 1061 BGB). Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht und gehört zu den Dienstbarkeiten.