34f GewO: Anlageberater müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen
Die ab Januar 2013 greifende Einführung des neuen §34f in der Gewerbeordnung erfordert den Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten von jedem Anlagevermittler.
Dabei ist es unerheblich, ob der Berater selbstständig oder als Angestellter tätig ist.
Gleichgestellte Abschlüsse zur Sachkunde
Erbracht werden soll dieser Nachweis durch eine vor einer Industrie- und Handelskammer abzulegenden Sachkundeprüfung.
Von der Prüfung befreit werden nur die Anlagevermittler, die entweder seit 01.01.2006 ununterbrochen als Anlagevermittler tätig gewesen sind und in dieser Zeit auch die vorgeschriebenen Prüfberichte eingereicht haben oder diejenigen, die über einen der Sachkundeprüfung gleichgestellten Ausbildungsabschluss verfügen.
Als gleichgestellte Abschlüsse gelten dabei etwa:
- ein betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
- Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
- Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
- Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK)
- Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
- Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
- Investmentfondskaufmann oder -frau
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherungen“, wenn jeweils zusätzlich eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und-vermittlung vorliegt.
- Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
Mehr dazu:Anlageberatung: Zulassungspflicht wird eingeführt
Erleichterungen bei der Sachkundeprüfung
Ebenfalls Erleichterungen bei der Prüfung haben Inhaber von 34d- und 34f-Erlaubnissen.
Diese Vermittler und Berater benötigen zwar ebenfalls eine weitere Sachkundeprüfung, sofern sie im Bereich der Anlageberatung tätig sind oder sein wollen, sie werden allerdings von dem praktischen Teil der Sachkundeprüfung befreit und müssen lediglich den theoretischen Teil ablegen.
Diese Sonderregelung gilt auch für diejenigen Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber ansonsten die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
Außerdem für diejenigen, die bereits eine Sachkunde nach § 34f der Gewerbeordnung abgelegt haben und sich lediglich einer Erweiterungsprüfung in einem anderen Anlagebereich unterziehen.
Hinsichtlich des Zeitpunktes des Nachweises der Sachkundeprüfung (üblicherweise Ende 2014) gibt es eine Sonderregelung für Anlagevermittler, die einem Haftungsdach angeschlossen sind.
Die Haftungsdächer müssen für die angeschlossenen Vermittler eine entsprechende Sachkunde bereits zum 31.05.2012 nachweisen.
Mehr unter: Anlageberater: Sachkunde erfordert Qualifizierung
Weitere Voraussetzungen
Neben dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten besteht für Finanzanlagevermittler die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, deren Höhe sich an dem für Versicherungsvermittler erforderlichen Versicherungsschutz orientiert.
Für den Registereintrag wird das bereits für die Versicherungsvermittler beim DIHK geführte Vermittlerregister entsprechend erweitert.
Weiterhin sind zukünftig die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auch für den unabhängigen Anlagevermittler geregelt.
Sofern der Vermittler oder Berater auch im Versicherungsgeschäft tätig ist, können diese mit den Angaben nach der Versicherungsvermittlerordnung kombiniert werden.
Mehr zum Thema: 34 f GewO: Honorarberatung im Anlagebereich