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Berechnung des Krankengelds: Womit im Krankheitsfall zu rechnen ist

Inhaltsverzeichnis

Die meisten gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf Krankengeld, sofern bestimmte Umstände vorliegen. Dies ist in der Regel bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Fall oder wenn ein Versicherter auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Gegebenenfalls ist eine Gewährung von Krankengeld sogar dann möglich, wenn ein Elternteil die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines bis zu zwölf Jahre alten Kindes übernehmen und deshalb der Arbeit fernbleiben muss.

In den meisten Fällen beginnt die Zahlung des Krankengeldes nach sechs Wochen, da zuvor eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt. Mit welcher Summe zu rechnen ist, ist individuell verschieden und erfordert eine Berechnung. Das Krankengeld hängt nämlich direkt mit dem regelmäßigen Arbeitseinkommen zusammen.

Berechnung Krankengeld: Diese Zahlen sind wichtig

Bei der Berechnung des Krankengeldes gilt es besonders, drei Zahlen zu beachten: das regelmäßig erzielte Bruttoeinkommen, das Nettoeinkommen und die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich gilt nämlich auch bei der Berechnung des Krankengeldes die Beitragsbemessungsgrenze als Maximum. Der Gesetzgeber sieht nun vor, dass das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen und beitragspflichtigen Bruttoeinkommens beträgt.

Dieser Betrag wird jedoch zum einen von der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt und zum anderen darf er 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Wichtig ist zudem, dass das Krankengeld pro Kalendertag geleistet und auch berechnet wird. Hinzugerechnet werden außerdem beitragspflichtige Einmalzahlungen wie 13. und 14. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld. Dies wird aus den letzten zwölf Monaten tagesgenau errechnet.

Beispielrechnung

Der Arbeitnehmer Herr Müller hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.200 Euro und ein Nettoeinkommen von 2.200 Euro. Hinzu kamen in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen von 1.800 Euro. Da die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 bei monatlich 4.687,50 Euro liegt, muss diese hier nicht berücksichtigt werden. Zunächst wird das mögliche Krankengeld von Herrn Müller anhand des Bruttoeinkommens berechnet.

Aus den 3.200 Euro Bruttoeinkommen ergeben sich tägliche 106,67 Euro (3.200 Euro / 30). Hinzu kommen die Einmalzahlungen in Höhe von 5 Euro pro Tag (1.800 Euro / 360). In Summe ergibt dies 111,67 Euro. Da das Krankengeld mit 70 Prozent dieses Betrags veranschlagt wird, erhält Herr Müller rund 78,17 Euro. Das mögliche Krankengeld anhand des Nettoeinkommens ist etwas schwieriger zu berechnen, da auch die Einmalzahlungen nicht als Brutto in die Berechnung einfließen dürfen. Zunächst ergibt sich aus den 2.200 Euro monatlichen Nettoeinkommens ein Pro-Tag-Betrag von 73,33 Euro. Die Einmalzahlungen werden nun wie folgt berechnet:

(tägliches Netto / tägliches Brutto) * tägliche Einmalzahlung

In dem Beispiel also: (73,33 / 106,67) * 5 = 3,44 Euro

Diese werden nun zu den zuvor errechneten 73,33 Euro hinzuaddiert, sodass man einen Betrag von 76,77 Euro erhält. Da an dieser Stelle 90 Prozent veranschlagt werden, erhält Herr Müller 69,09 Euro. So erhalten wir als 70 Prozent vom Brutto rund 78,17 Euro und als 90 Prozent vom Netto rund 69,09 Euro. Da der Gesetzgeber vorsieht, dass die so errechneten 70 Prozent vom Bruttolohn nicht die 90 Prozent vom errechneten Nettolohn übersteigen dürfen, ist an dieser Stelle der Betrag in Höhe von 69,09 Euro relevant.

Berechnung muss Beitragspflicht berücksichtigen

Zu beachten ist jedoch, dass das Krankengeld grundsätzlich beitragspflichtig ist. Das bedeutet, dass auch hier Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung geleistet werden müssen. Aus dem angeführten Beispiel ergeben sich noch folgende Beiträge: 6,77 Euro für die Rentenversicherung, 1,04 Euro für die Arbeitslosenversicherung sowie 0,67 Euro für die Pflegeversicherung. Damit ergibt sich ein täglicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 60,61 bzw. 1.818,30 Euro monatlich.