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Achtung bei Fremdwährungseinkommen: So rechnet der Fiskus

Inhaltsverzeichnis

Wer mit ausländischem Geld zu tun hat, mag sich beim Umrechnen fragen, auf welcher Basis das geschieht. Tatsächlich hängt dies ganz von der Konstellation ab.

Da es seit Einführung des Euro keine amtlichen Devisenkurse der Bundesbank mehr gibt, kann dies etwa der Euro-FX-Kurs oder der EZB-Referenzkurs sein.

EZB-Referenzkurs oder Euro-FX-Kurs

Der Euro-FX-Kurs ist eine Initiative der Nachrichtenagentur Reuters und mehrerer Geldinstitute, bei dem durch den Devisenhandel der Banken untereinander täglich ein Mittelwert aus den fortlaufenden Kursen errechnet wird. Die entstehen durch Angebot und Nachfrage. Im Kundengeschäft und für Fondsmamanager hat er mehr Bedeutung als der EZB-Referenzkurs.

Der Referenzkurs der EZB ergibt sich aus dem täglichen Informationsaustausch unter Zentralbanken inner- und außerhalb des Euroraums. Einzelheiten sind Geheimsache, um Kursmanipulationen zu vermeiden, die es übrigens dennoch gab.

Jedenfalls errechnet sich der Referenzkurs aus Durchschnittswerten und spiegelt die Lage am Devisenmarkt. Er zeigt den Marktpreis des Euro gegenüber 17 Währungen und ist vor allem für Statistiken, Bilanzen oder Steuererklärungen wichtig.

Sortenkurs am Schalter mit Aufschlag

Wird ein ausländischer Scheck eingelöst oder Geld getauscht, zählt meist der Euro-FX-Kurs. Allerdings ist er dann nur die Basis für den Sortenkurs, bei dem eine Handelsspanne für den Wechsel am Schalter hinzukommt. Damit bezahlt der Kunde den Umtausch, weshalb er beim Sortenkurs weniger Geld in Euro bekommt.

Dies ist auch der Fall, wenn man Einkommen in fremder Währung bezieht und umtauschen muss. Das Finanzamt jedoch erkennt hier nur den EZB-Referenzkurs an. Bei regelmäßigen Bezügen und Gehältern gilt dabei der monatliche Durchschnittskurs. Das jedenfalls hatte der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.12.2009 wegweisend für derartige Fälle entschieden (Az: VI R4/08).

Fremdwährungsgehälter zum monatlichen EZB-Referenzkurs

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in Deutschland wohnt aber in der Schweiz arbeitete. Das Gehalt ging auf ein Schweizer Girokonto. Für das Geld, das sie auf der Bank in Euro abhoben, erhielten sie Belege über die Sortenkurse. Die wurden gesammelt und am Jahresende beim Finanzamt eingereicht. Aus den Belegen ergab sich ein Jahresdurchschnittskurs, der schlechter war als derjenige, den das Finanzamt auf Basis des EZB-Referenzkurses ansetzte.

Das Gericht verwies zunächst darauf, dass in Steuerfragen grundsätzlich der EZB-Referenzkurs zur einheitlichen und objektiven Bewertung gilt. Dies entspreche dem Grundsatz der „gleichmäßigen Besteuerung“. Die Kosten, die durch den Sortenkurs für den Umtausch entstehen, gehörten aber rein zum privaten Bereich und seien bei der Berechnung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen.

Andererseits durfte das Finanzamt nicht nach dem Jahresschnitt des EZB-Referenzkurses umrechnen. Durch den Glättungseffekt werden nämlich Geldwertschwankungen nicht berücksichtigt. Grundsätzlich gilt der Kurs zum Tag des Geldzuflusses. Bei regelmäßigen Gehältern aber wäre eine taggenaue Umrechung aufwändig und nicht praktikabel. Deshalb orientierte sich der BFH am Vorgehen, das bei der Umsatzsteuer gehandhabt wird und setzte die von der EZB monatlich errechneten Mittelkurse an.

Umrechnung auf Tagesbasis

Die monatlichen Durchschnittskurse sind zwar ein Mittelweg zwischen umständlicher taggenauer und allzu grober jährlicher Berechnung, doch für Einkommensbezieher hat die Lösung einen Haken: Sie stehen damit schlechter als Unternehmen, die bei der Umsatzsteuer die Option haben, alternativ auf Tagesbasis umzurechnen, wenn dies günstiger kommt.

Wer also Einkommen in fremder Währung erhält, muss dem Fiskus gegenüber mit dem EZB-Referenzkurs umrechnen, auch wenn der etwa vom üblichen Euro-FX-Kurs im Bankenverkehr leicht abweicht. Bei regelmäßigen Einkommen wie Gehältern oder Renten gilt der monatliche Durchschnittswert.

Mehrkosten durch Umrechnungen sind Privatsache. Ansonsten grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem das Geld zufließt, beispielsweise bei Schecks für Dividenden. Und in der Unternehmensbilanz werden Fremdwährungspositionen stichtagsbezogen gebucht.