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Die Kontrollen bei der Geldeinfuhr nach Deutschland werden schärfer

Inhaltsverzeichnis

Der Zoll macht verschärft Jagd auf Schwarzgeld. Die vermehrten Kontrollen dienen der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Um nicht in das Visier der Fahnder zu geraten, gilt es einige Vorschriften bei der Geldeinfuhr nach Deutschland zu beachten.

Nicht nur Bargeld muss angegeben werden

Der Zoll fahndet nicht nur nach großen Bündeln Bargeld; auch gleichgestellte Zahlungsmittel müssen beim Grenzübertritt angegeben werden. Als Bargeld gelten neben gültigen Zahlungsmittel auch Banknoten und Münzen, die keine Zahlungsmittel mehr sind, aber noch in eine gültige Währung umgetauscht werden können (zetwa alte D-Mark-Beträge). Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten Wertpapiere wie Sparbriefe, Aktien, Schecks, Reiseschecks und Wechsel.

Beim Grenzübertritt innerhalb der EU sind zudem Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin und Edelsteine anzugegeben. Schmuck aus Edelmetall und mit Edelsteinen besetzt gilt nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und muss daher auch nicht angegeben werden. Beim Grenzübertritt aus einem nicht EU-Land gelten Edelmetalle und Edelsteine nicht als gleichgestelltes Barmittel, müssen allerdings als Wareneinfuhr beim Zoll angegeben werden.

Geldeinfuhr aus EU-Mitgliedsstaaten

Wer aus einem der Europäischen Union angehörenden Länder nach Deutschland einreist, darf Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel in Höhe von bis zu 10.000 Euro mit sich führen. Wer größere Geldbeträge mit sich führt, muss diese bei einer Kontrolle auf Nachfrage angeben sowie Herkunft und Verwendungszweck begründen können.

Wer bei einer Aufforderung zur Angabe nicht nachkommt, muss mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und einer Bußgeldstrafe bis zu einer Höhe von 1 Million Euro rechnen. Zusätzlich zum Bußgeldverfahren wird in der Regel eine Meldung an das Finanzamt eingeleitet und es ist mit einer genaueren Steuerprüfung zu rechnen.

Geldeinfuhr als nicht EU-Mitgliedsstaaten

Die Höhe des Maximalbetrages, der ohne weiteres nach Deutschland eingeführt werden kann, liegt auch bei der Einreise aus nicht EU-Mitgliedsstaaten (Drittländer) bei 10.000 Euro. Beim Grenzübertritt aus Drittländern reicht die mündliche Angabe der mitgeführten Beträge allerdings nicht aus: Beträge von mehr als 10.000 Euro müssen unaufgefordert in schriftlicher Form bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden.

Diese Anmeldung geschieht mittels des Formulars 0400 des Bundesfinanzministeriums. Das Formular kann elektronisch oder per Hand ausgefüllt und muss unterschrieben der Zollstelle vorgelegt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften droht auch hier ein Bußgeld in Höhe bis zu 1 Million Euro. Personen ohne einen festen Wohnsitz in Deutschland können zudem zur Zahlung einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden. Diese ist der der Höhe abhängig von dem zu erwartendem Bußgeld.

Zoll verschärft die Kontrollen

Auch wenn die Suche nach Barmitteln weiterhin als „Beifang“ bei der Jagd nach Drogen und Waffen an den Grenzen Deutschlands gilt: die Kontrollen werden ausgeweitet. Ähnlich wie bei illegalen Substanzen werden mittlerweile auch gezielt Spürhunde eingesetzt, um Bargeld aufzuspüren. Die Kontrollen finden nicht nur an Flughäfen, Seehäfen oder an Bahnstationen statt; auch in grenznahen Gebieten müssen Autofahrer mit stichprobenartigen Kontrollen rechnen. Besonders im Bereich der Grenzen zu Lichtenstein und der Schweiz wurden die Kontrollen intensiviert.

Wer also größere Summen Bargeld nach Deutschland bringt, sollte diese unbedingt ordnungsgemäß anmelden und Herkunft und Verwendungszweck für die entsprechende Summe belegen können. Nicht nur die Bußgelder können empfindliche Höhen erreichen; die oftmals folgende Steuerprüfung kommt vielen Missetätern weit teurer zu stehen.