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Geldwäschegesetz: Banken sind nicht die einzigen, die achtgeben müssen

Inhaltsverzeichnis

Geldwäsche ist ein sträfliches Vergehen, mit dem versucht wird, Geld aus kriminellen Handlungen zurück in den regulären Wirtschaftskreislauf zu schleusen. Ziel des Ganzen ist, das Geld wieder frei verfügbar zu machen. Das organisierte Verbrechen betreibt teilweise einen großen Aufwand, um dieses Ziel zu erreichen.

Dem entgegen steht das Geldwäschegesetz, das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz GwG).

Meldepflicht für Banken im Geldwäschegesetz

Um zu verhindern, dass Geld aus kriminellen Handlungen einfach auf ein Bankkonto eingezahlt und dann dem Kontoinhaber zur freien Verfügung steht, haben Banken in Deutschland eine Meldepflicht für Verdachtsfälle.

Generell ist jede Bank laut Geldwäschegesetz verpflichtet, Bareinzahlungen, die einen Betrag von 15.000 € überschreiten, zu protokollieren. Hierzu wird der Einzahlende einer Identitätsprüfung unterzogen und der Vorgang wird mindestens 5 Jahre gespeichert.

Banken sind verpflichtet, jeden Verdachtsfall auf Geldwäsche zur Anzeige zu bringen. Als besonders verdächtig gelten:

  • mehrere Konten, über die regelmäßige hohe Beträge eingehen,
  • sich wiederholende Bareinzahlung an der Grenze der Meldepflicht,
  • Lagerung und Mitführen von sehr hohen Barbeständen sowie
  • Akzeptanz auffallend schlechter Konditionen für große Anlagebeträge.

Identitätsprüfung für Banken laut Geldwäschegesetz

Nicht nur bei der Einzahlung größerer Barbeträge sind die Banken laut Geldwäschegesetz verpflichtet, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Schon bei der Eröffnung eines Kontos hat die Bank die Person zu identifizieren, die dieses Konto eröffnet und führt.

Für Privatpersonen wird die Prüfung in der Regel durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses durchgeführt. Bei der Eröffnung von Konten oder Depots bei Onlinebanken kommt hier das Postident-Verfahren zur Anwendung. Juristische Personen wie Firmen, Vereine, Stiftungen und andere müssen sich mit amtlichen Papieren ausweisen, die durch das Amtsgericht,das Land oder den Regierungsbezirk ausgestellt werden.

Geldwäschegesetz: Banken, Zoll und andere Branchen

Betroffen vom Geldwäschegesetz sind aber nicht nur Banken und deren Kunden. Auch Versicherungen und Immobilienmakler unterliegen der Gesetzgebung, genau wie Steuerberater und Anwälte.

Wer Summen von mehr als 10.000 € in die EU ein- oder ausführt, hat dies vorher beim Zoll anzumelden. Auch hier ist ein entsprechender Nachweis über die Herkunft des Geldes zu erbringen.

Branchen, die dem Bankwesen nicht nahestehen, haben gleichfalls in einem gewissen Rahmen ihre Nachweispflichten zu erfüllen. Dies betrifft besonders Branchen, in denen die Übergabe größerer Barbeträge üblich ist – so etwa bei Kfz-Händlern, Juwelieren und Antiquitätenhändlern.

Geldwäschegesetz: Banken und Internet

Der oben beschriebene Sachverhalt bezieht sich eher auf „traditionelle“ Geschäftsfelder, die zur Geldwäsche eingesetzt werden könnten. Seit einiger Zeit sieht sich der Gesetzgeber jedoch in diesem Zusammenhang einer weiteren, täglich wachsenden Herausforderung gegenüber.

Immer mehr sogenannte Internetbanken lassen sich im Web finden. Gemeint sind hier nicht die Onlineangebote solider Geldhäuser, sondern eher fragwürdige Unternehmen mit Sitz in Ländern, die kaum einer Finanzregulierung unterliegen.

Die große rechtliche Herausforderung besteht darin, das Geldwäschegesetz auch für solche „Banken“ und ihre Kunden immer wieder auf den neuesten Stand zu bringen, damit illegalen Geldflüssen nicht eine Hintertür sperrangelweit offensteht.

Auch für Privatkunden sind Barzahlungen Thema

Nicht selten müssen Rechnungen noch am selben Tag beglichen werden, etwa weil Fristen abzulaufen drohen. In dem Fall ist die sofortige Einzahlung auf das Konto des Rechnungsstellers der schnellste Weg. Bei dieser Barüberweisung ist das Geld binnen Stunden gutgeschrieben.

Ein anderer Grund für eine Bareinzahlung auf ein fremdes Konto könnte sein, dass das eigene Konto gesperrt ist oder keines existiert. Rund 670.000 Menschen hierzulande haben kein Girokonto. Sie sind auf Barzahlungen angewiesen.

Bareinzahlung auf ein fremdes Konto mit Haken

Grundsätzlich ist die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto kein Problem. So können etwa die Rundfunk- und Fernsehgebühren – heute Haushaltsabgabe – direkt auf eines der angegebenen Konten eingezahlt werden.

Allerdings ist dieses Vorgehen teuer und kostet je nach Summe und Bank zwischen 5 € und 15 € Gebühr. Werden Münzen eingezahlt, wird es nochmals teurer.

Einer der Gründe für die Gebühren ist der Verwaltungsaufwand. Die Bank stellt eine Quittung aus und muss den Einzahlungsbeleg mit den Empfängerdaten aufheben.

Üblicherweise werden Name und Anschrift des Einzahlenden hinterlegt, damit er bei eventuellen Fehlern kontaktiert werden kann. Theoretisch ist auch die Nennung einer anderen Kontaktperson möglich. Falsche Angaben sind das Risiko des Einzahlers.

Größere Beträge nicht mehr anonym

Dies gilt aber nur für Beträge unter 1.000 €. Darüber muss man seit 2012 den Ausweis vorlegen. Und meist wird noch nach der Herkunft des Geldes gefragt. Das bereits erwähnte verschärfte Geldwäschegesetz lässt ab dieser Grenze keine anonymen Barüberweisungen mehr zu.

Das gilt EU-weit und in der Schweiz. Seitdem verlangen auch immer mehr Kreditinstitute wegen der erhöhten Sorgfaltpflichten sicherheitshalber einen Identitätsnachweis schon bei geringeren Beträgen.

Generell setzt eine Bareinzahlung auf ein fremdes Konto voraus, dass eine Filiale der Bank in der Nähe ist, bei der der Begünstigte sein Konto führt.

Barzahlungen strikteren Bedingungen unterworfen: Privat und geschäftlich

Die Luft für Bareinzahlungen zugunsten Dritter wird also zunehmend dünner. Wer darauf angewiesen ist, steht vor immer höheren Hürden. Dabei kann die schnelle Gutschrift beim Empfänger unter anderem auch bei Kassa- und Termingeschäften sinnvoll sein, etwa im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften oder dem Handel mit Silber bzw. Gold.

Gold übrigens kann nach wie vor anonym gekauft und verkauft werden. Im Gegensatz zu Bareinzahlungen auf ein fremdes Konto ist das im Wert bis zu 15.000 € möglich.