Deutsche Bank: Dividenden-Nachzahlung per Gericht
Es gibt Unternehmen, die Dividenden schlicht verweigern. In anderen Fällen werden Ausschüttungen umständehalber gestrichen. In der Regel, wegen zu schlechter Zahlen, sprich Verluste. Doch als Aktionär sollte man schon mal genauer hinschauen. Offizielle Ergebnisse können über die wahren Verhältnisse hinwegtäuschen. Und in Krisen muss auch das Management seinen Teil beitragen.
„Kann man Dividenden überhaupt einklagen?“ Die immer wieder gestellte Frage, lässt sich mit „grundsätzlich ja“ beantworten. Wegweisend war das Urteil des Bundesgerichthofs, der 2003 die Sachsenmilch AG anwies, Dividenden nicht länger zurückzuhalten. Weil Großaktionär Theo Müller (Müller Milch) ansehnliche Gewinne durch alte Verlustvorträge dauernd optisch in die Verlustzone drücken ließ, musste das Unternehmen eine Mindestdividende von 4 % des Grundkapitals nachzahlen.
Gericht verdonnert Deutsche Bank zur Nachzahlung der Dividende
Solche Urteile sind extrem selten. Ende letzten Jahres aber kam die Bestätigung in einem anderen Fall. Das Landgericht Frankfurt verdonnerte die Deutsche Bank zur Nachzahlung einer Dividende. (Urteil vom 15.12.2016 – AZ: 3-5 O 154/16)
Hier ging es tatsächlich um ungewöhnliche Verluste. Die Deutsche Bank hatte zuvor auf der Hauptversammlung wegen des Fehlbetrags von 6,8 Mrd. € die Dividenden für 2015 und das Folgejahr gestrichen. Was auf Anhieb logisch erscheint, hielt eine Gruppe kritischer Aktionäre aber nicht davon ab, zu klagen.
Sie sahen ihre Rechte ohnehin in weiteren Punkten verletzt. Ihrer Ansicht nach waren wichtige Fragen auf der Hauptversammlung nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden. In Bezug auf die Dividende ging es ihnen auch um die hausinterne Vergütungspraxis. Sie beantragten, sowohl den Beschluss zur Streichung der Dividende, als auch die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig zu erklären.
Bonusverzicht in der Krise nicht ausreichend
Das Gericht gab den Klägern Recht und kippte die Beschlüsse der Hauptversammlung. Außerdem wurde die Deutsche Bank zur Nachzahlung einer Dividende in Höhe von 141 Mio. € verpflichtet. Dabei handelt es sich – wie beim Sachsenmilch-Urteil – um eine Mindestdividende von 4 % des Grundkapitals.
Zwar hatte die Bank auf zahlreiche Belastungen und Sparmaßnahmen hingewiesen und eingewendet, das Einbehalten der Dividende sei unabdingbar, um den Bestand des Kreditinstituts zu sichern. Doch die Richter sahen das anders: „Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ausschüttung der Mindestdividende die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Beklagten gefährden soll“.
In der Urteilsbegründung wurde zudem darauf verwiesen, dass der Aufsichtsrat versäumt habe, zumindest auf eine Reduzierung der Vorstandvergütung hinzuwirken. In der Krise muss jeder seinen Teil beitragen. Dass der Vorstand lediglich auf Bonuszahlungen verzichtet hatte, war nicht ausreichend.
Aktionäre müssen sich in Geduld üben
Ob die Anleger tatsächlich ihre Ausschüttungen bekommen, muss allerdings abgewartet werden. Wie angekündigt, ist die Deutsche Bank nun in Berufung gegangen. Bis dahin bleibt zumindest eine gewisse Genugtuung und die alte Erkenntnis: Wer sich nicht wert, lebt verkehrt.
Dieses Jahr aber müssen sich Aktionäre erneut auf einen Dividendenausfall einrichten. Im abgelaufenen Geschäftsjahr gibt es ebenfalls Verluste – wenn auch nicht so hoch wie zuvor. Ab 2017 erwartet der Vorstand, wenigstens eine „wettbewerbsfähige Ausschüttungsquote vorschlagen zu können.