34f Gewerbeordnung: Sachkundenachweis durch gleichwertigen Berufsabschluss
Die seit dem 01.01.2013 erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis für Finanzanlagevermittler beinhaltet neben dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch den Nachweis der Sachkunde.
Die erforderliche Sachkunde können Sie grundsätzlich durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung „geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ nachweisen. Sie können diese Prüfung bei jeder IHK ablegen, die sie anbietet.
Sachkundenachweis für Anlageberater
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft.
Die praktische Prüfung wird als Simulation eines Kundengesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil.
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Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Sie können sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen. Sie können die Prüfung jederzeit wiederholen.
Von dieser grundsätzlichen Sachkunde-Regel gibt es Ausnahmen. So gelten Sie zum Beispiel als sachkundig, wenn Sie einen gleichwertigen Berufsabschluss vorweisen können, welcher der Sachkundeprüfung der IHK gleichgestellt ist. Die folgenden Berufsabschlüsse qualifizieren Sie als sachkundig:
1. Abschlusszeugnis
- als geprüfte(r) Bankfachwirt/-in (IHK)
- als geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
- als geprüfte(r) Investmentfachwirt/-in (IHK)
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-kauffrau
- als geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
- als Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
- als Investmentfondkaufmann/-kauffrau
2. Abschlusszeugnis
- eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
- als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
- als Finanzfachwirt/-in (IHK) mit einem abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, d.h. dass dieser Abschluss anerkannt wird, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
3. Abschlusszeugnis
- als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt
4. Eine Prüfung
- die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei Ihnen vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung nachgewiesen wird.
Darüber hinaus können auch bestimmte ausländische Befähigungsnachweise anerkannt werden nach den Vorgaben des § 5 FinVermVi.V.m. § 13c GewO.
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Schließlich gibt es noch eine „Alte-Hasen-Regelung“ für erfahrene Berufspraktiker, für die ebenfalls ein vereinfachtes Nachweisverfahren für die Sachkunde gilt.