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§ 34f Gewerbeordnung: Voraussetzungen für Finanzanlagevermittler

Inhaltsverzeichnis

Finanzanlagenvermittler benötigen ab dem 01.01.2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu beziehungsweise Vermittlung von Anlageprodukten nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) und müssen hierzu zusätzlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie Sachkunde nachweisen.

Außerdem müssen sie sich als Vermittler registrieren lassen im Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO.

Voraussetzungen für Anlagevermittler

Folgende Voraussetzungen müssen Sie nach § 34 f GewO erfüllen, bevor Sie als Anlagevermittler tätig werden dürfen:

  • Erlaubnis
  • Registrierung
  • Sachkundenachweis
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Einhaltung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht

So erhalten Sie die Erlaubnis

Die Erlaubnis ist modular gestaltet, das bedeutet, sie ist abhängig von den Produkten, die Sie vermitteln. Und die Gebühren oder Kosten für die Erlaubnis hängen davon ab, ob Sie nur für einen Produktbereich oder für mehrere Bereiche eine Erlaubnis benötigen.

Mehr zum Thema: Anlageberater müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen

Außerdem kann die Gebühr etwas ermäßigt werden, wenn Sie bereits eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1  S. 1 Nr. 2 und/oder 3 GewO vorweisen können. Sie müssen ungefähr mit Kosten in Höhe von 200 bis 400 Euro rechnen.

Die genaue Höhe der Gebühren/Kosten erfragen Sie bei Ihrer zuständigen IHK oder Ihrem zuständigen Gewerbeamt.

Drei Produktbereiche werden unterschieden:

  1. Investmentfonds (inklusive Riesterprodukte)
  2. geschlossene Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  3. sonstige Vermögensanlagen (hierzu zählen geschlossene Fonds außer in Kommanditgesellschaftsform, Genossenschaftsanteile, Stille Beteiligungen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Private Placements)

Mit der Beantragung der Erlaubnis müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • persönlich zuverlässig sind
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
  • über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Sie gelten dann als persönlich zuverlässig, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.

Sie müssen übrigens die Zuverlässigkeit auch für die Personen nachweisen, die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen.

In geordneten Vermögensverhältnissen leben Sie, wenn über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde beziehungsweise wenn Sie nicht in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis eingetragen worden sind.

Berufshaftpflichtversicherung für Anlagevermittler

Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten seit dem 15.01.2013 höhere Mindestversicherungssummen als bisher.

Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 230 000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1 850 000 Euro. Die Mindestversicherungssummen sind abhängig vom Umfang der Erlaubnis.

Bei Personenhandelsgesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung sein und für die Personenhandelsgesellschaft zudem einen Versicherungsvertrag abschließen und nachweisen.

Der Nachweis der Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde können Sie grundsätzlich durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung „geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ nachweisen.

Sie können diese Prüfung bei jeder IHK ablegen, die diese Prüfung anbietet.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft.

Die praktische Prüfung wird als Simulation eines Kundengesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen.

Mehr zum Thema: Sachkunde bei Finanzanlagevermittlern erfordert Qualifizierung

Sie können sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereich wählen. Sie können die Prüfung jederzeit wiederholen.

Von dieser grundsätzlichen Sachkunde-Regel gibt es Ausnahmen. So gibt es beispielsweise eine „Alte-Hasen-Regelung“.

Weitere Ausnahmen gelten, wenn Sie einen anderen, gleichwertigen Berufsabschluss vorweisen können, der der Sachkundeprüfung der IHK gleichgestellt ist.

So kann man sich registrieren lassen

Sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben und unverzüglich nach Beginn Ihrer Tätigkeit als Anlagevermittler, müssen Sie sich entsprechend dem Umfang Ihrer Erlaubnis in ein öffentliches Register eintragen lassen.

Hierfür fällt auch wieder eine Gebühr an. Diese beträgt etwa 25 Euro.

Mehr zum Thema: Der Sachkundenachweis durch gleichwertigen Berufsabschluss

Im Vermittlerregister werden folgende Daten gespeichert (§ 6 FinVermV):

  • Familienname, Vorname, Firma sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen Sie als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind
  • Geburtsdatum
  • Besitz der Erlaubnis nach § 34 f GewO sowie deren Umfang
  • Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie Registerstelle
  • Betriebliche Anschrift
  • Registernummer
  • Familien- und Vorname sowie Geburtsdatum der Personen, die Sie unmittelbar mit der Finanzanlagenberatung und –vermittlungbeauftragen und daran mitwirken lassen

Für die Erlaubniserteilung und Registrierung sind je nach Bundesland verschiedene Stellen zuständig. In der folgenden Tabelle sehen Sie, wo Sie Erlaubnis und Registrierung beantragen können:

IHK: Zulassung und Registrierung

Gewerbeamt: Zulassung, IHK: Registrierung

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Mehr zum Thema: 34f Gewerbeordnung: Zulassungspflicht bei Anlageberatung